VO 15.12.2018 Aufgrund des § 73 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständigkeit
VO führt die oberste Bauaufsichtsbehörde die Aufsicht über die nach § 1 zuständigen Stellen. zur Einzelansicht § 3 § 4 * In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister der Finanzen Fußnoten *) Verkündet am 27. 6. 1997 zur Einzelansicht § 4 Anlage (zu § 2 Abs. 2) Gebühren für Leistungen bei Vollzug des §
VO Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2 LBauO) 1.1 Erteilung 7 v. T. der Herstellungskosten (Anschaffungs- und Aufstellungskosten), mindestens 100,00 Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 bis zu 50 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.1, mindestens 50,00 1.2 wesentliche Änderung 1.3 nicht wesentliche Änderung 1.4 Verlängerung der Geltungsdauer (§ 76 Abs. 5 LBauO) 1.4.1 für Fahrgeschäfte, deren Ausführungsgenehmigung auf höchstens zwei Jahre befristet ist 100,00 bis 600,00 1.4.2 für sonstige Fliegende Bauten 50,00 bis 400,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.3 und 1.4: Orientiert sich die Gebühr am Zeitaufwand, findet der Stundensatz der lfd. Nr. 3 Anwendung. 2 Prüfbuch Vorbemerkung: Bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist grundsätzlich nur der Verwaltungsaufwand (Material- und Zeitaufwand) der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle für die Führung des Prüfbuchs zu berücksichtigen. 2.1 Erstausfertigung 30,00 bis 250,00 2.2 Mehrausfertigung 15,00 bis 100,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2: Der Tatbestand umfasst Mehrausfertigungen für selbstständige räumliche Abschnitte von Fliegenden Bauten, die zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden (z. B. von Zelten, Tribünen und Bühnen). 2.3 Änderung einer Eintragung (§ 76 Abs. 6 LBauO) 30,00 bis 125,00 2.4 Neuausfertigung bei Verlust 30,00 bis 250,00 3 Überprüfung, die insbesondere im Zusammenhang mit einer Leistung nach lfd. Nr. 1 oder lfd. Nr. 2 steht oder durch besondere Umstände geboten ist je Arbeitsstunde 125,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 3: 1. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig bemessen. 2. Bei dringlichen Arbeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen kann ein Zuschlag von bis zu 70 v. H. und bei Nachtarbeit ein Zuschlag von bis zu 40 v. H. der Gebühr nach lfd. Nr. 3 erhoben werden. 4 Erteilung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs 50,00 bis 2 500,00 zur Einzelansicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.