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LEPWindVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Thema Windenergie an Land im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEPWindVO) v

Landesverordnung über das Thema Windenergie an Land im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEPWindVO) Vom

  1. Mai 2026 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein zum Thema Windenergie an Land vom
  2. Mai 2026 (GVOBl. 2026 Nr. 43) zur Einzelansicht Landesverordnung über das Thema Windenergie an Land im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEPWindVO) vom
  3. Mai 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über das Thema Windenergie an Land im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEPWindVO) vom
  4. Mai 2026 13.05.2026 § 1 13.05.2026 § 2 13.05.2026 § 1 Kapitel 4.5.1 des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein, wird durch die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung fortgeschrieben. Die Anlagen Plantext Kapitel 4.5.1 Windenergie an Land einschließlich Begründung (Anlage 1), Karte zum Kapitel 4.5.1 Windenergie an Land (Anlage 2) und Umweltbericht (Anlage 3) sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen werden im Internet unter der Adresse www.schleswig-holstein.de/lep-windenergie veröffentlicht und bei der Landesplanungsbehörde bereitgehalten. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Die Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung, die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG sowie die Rechtsbehelfsbelehrung ist bei der Landesplanungsbehörde, Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten (in der Regel werktags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie nach Vereinbarung) kostenfrei durch jede Person möglich. Darüber hinaus können die Dokumente im Internet unter der Adresse: www.schleswig-holstein.de/lep-windenergie eingesehen werden.
(2)Auf die Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die damit verbundenen Rechtsfolgen wird gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 ROG, § 7 Absatz 2 LaplaG wie folgt hingewiesen: Nach den gesetzlichen Regelungen werden eine nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 Satz 2 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Landesplanungsbehörde, Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.