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Eingangsformel LEP-VO 2021 Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021 (LE

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021) Vom 25. November 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021) vom

  1. November 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021) vom
  2. November 2021 17.12.2021 Eingangsformel 17.12.2021 § 1 25.02.2025 § 2 25.02.2025 § 3 13.05.2026 § 4 17.12.2021 Aufgrund des § 5 Absatz 1 und 10 des Landesplanungsgesetzes (LaplaG) in der Fassung vom
  3. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808), verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags:

Eingangsformel § 1 Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021 erhält die aus den Anlagen ersichtliche Fassung. Die Anlagen, bestehend aus dem Plantext des Landesentwicklungsplans einschließlich Begründung (Teile A und B), der Hauptkarte (Teil C) und dem Umweltbericht (Teil D), werden im Internet unter der Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/landesentwicklungsplan veröffentlicht und bei der Landesplanungsbehörde bereitgehalten. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1§ 2

(1)Die Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021 mit dem Plantext und der Begründung, der Hauptkarte, dem Umweltbericht mit der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG sowie in die Rechtsbehelfsbelehrung ist bei der Landesplanungsbehörde, Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten (in der Regel werktags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie nach Vereinbarung) kostenfrei durch jede Person möglich. Darüber hinaus können die Dokumente im Internet unter der Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/landesentwicklungsplan eingesehen werden.
(2)Auf die Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die damit verbundenen Rechtsfolgen wird gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 ROG, § 7 Absatz 2 LaplaG wie folgt hingewiesen: Nach den gesetzlichen Regelungen werden eine nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 Satz 2 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie eine nach § 11 Absatz 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Landesplanungsbehörde, Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

§ 2

§ 3 Das Kapitel 4.5.1 der Anlage 1 und das Kapitel 4.2.5.3.1 der Anlage 3 dieser Verordnung werden durch die Landesverordnung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein zum Thema Windenergie an Land vom 5. Mai 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/43, S. 1) fortgeschrieben.

§ 3

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.