← Deutschland

§ 3 APVO Lehrkräfte Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer des Vorbereitungsdienstes Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und di

verordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 5. Dezember 2023 § 3 Dauer des Vorbe

Artikel 57Absatz 8 des Gesetzes vom 12.

Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung vom

  1. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) und
  2. Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom
  3. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6),

Artikel 3der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546).

(3)Der Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, wenn Zeiten nach Absatz 2 sowie Zeiten anderer Abwesenheiten insgesamt 90 Tage überschreiten. Zu den Zeiten anderer Abwesenheiten zählen insbesondere 1. Krankheitszeiten und 2. Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung (SUVO) vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 796),

Artikel 2der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546). Bei der Berechnung der Zeiten ist unerheblich, ob diese in die Schulferien fallen.

(4)Der Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Staatsprüfung nicht bestanden hat (§ 23) oder die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 15 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und Absatz 5 sowie § 19 Absatz 3) oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird (§ 20) und eine Wiederholung innerhalb der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes möglich ist.
(5)Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert werden, wenn ihre Leistungen die Anforderungen aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen noch nicht erfüllen. Der Antrag muss vor Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres gestellt werden.
(6)Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schriftlich auf die Verlängerung verzichten, wenn
  1. bereits eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 5 gewährt wurde und
  2. die Fehlzeiten nach Absatz 3 insgesamt 270 Tage nicht überschreiten.
(7)Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag um sechs Monate verkürzt werden durch Anerkennung von
  1. Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes für ein anderes Lehramt oder
  2. Zeiten einer nach dem lehramtsbezogenen Masterabschluss oder gleichwertigen Abschluss ausgeübten für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit.
(8)In der Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können Modelle erprobt werden, bei denen Zeiten, Leistungen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Ausbildung förderlich sind und im Zuge einer parallelen Ausbildung an einer Universität erbracht oder erworben wurden, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium im Einzelfall oder durch Erlass. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2024, 14 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002A71NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.