← Deutschland

§ 8 APVO Lehrkräfte Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausbildung durch das IQSH und durch das SHIBB Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsd

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 5. Dezember 2023 § 8 Ausbildung durch das IQSH und durch das SHIBB

(1)Für die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ist zuständig
  1. das IQSH für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Gemeinschaftsschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt für Sonderpädagogik und
  2. das SHIBB für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und das Lehramt Fachpraxis an berufsbildenden Schulen.
(2)Die Ausbildung durch das IQSH oder das SHIBB umfasst 360 Zeitstunden. Mindestens 288 Zeitstunden entfallen auf Pflichtveranstaltungen, die sich zu gleichen Teilen auf die Fächer und/oder Fachrichtungen sowie Pädagogik oder Berufspädagogik und im Vorbereitungsdienst des Lehramts für Sonderpädagogik zu gleichen Teilen auf die Fächer und Fachrichtungen verteilen sollen. Im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 3) nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Absprache mit der Vertreterin oder dem Vertreter des IQSH oder des SHIBB für das jeweilige Lehramt weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH oder des SHIBB teil. Die Ausbildung durch das IQSH oder das SHIBB wird von Studienleiterinnen und Studienleitern wahrgenommen. Sie müssen grundsätzlich für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung und die Berechtigung haben, in der entsprechenden Schulstufe oder den entsprechenden Schulstufen Unterricht zu erteilen.
(3)Die Ausbildung des IQSH oder des SHIBB in den Fächern, den Fachrichtungen und Pädagogik oder Berufspädagogik berücksichtigt die spezifischen Anforderungen an das jeweils angestrebte Lehramt. Für die Ausbildung in Pädagogik oder Berufspädagogik wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom IQSH oder vom SHIBB einer Ausbildungsgruppe zugewiesen. Die Ausbildung findet in einer Ausbildungsschule oder digital statt (Ausbildungstag). Der Anteil der digitalen Ausbildungstage beträgt mindestens 20 und höchstens 40 Prozent je Fach, Fachrichtung und Pädagogik oder Berufspädagogik. In der Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik sind mindestens 20 und höchstens 40 Prozent der Ausbildungstage digital durchzuführen, die sich unterschiedlich auf die Fächer und Fachrichtungen verteilen können.
(4)Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen 1. in der Ausbildung für die Lehrämter der allgemein bildenden Schularten
  1. a)Veranstaltungen in jedem der Fächer nach § 12 Absatz 1 LehrBG unter Einbeziehung von integrierten Fächern,
  2. b)Veranstaltungen in Pädagogik, einschließlich Schul- und Dienstrecht; 2. in der Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik
  3. a)Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schul- und Dienstrecht sowie der fachrichtungsbezogenen Beratung,
  4. b)Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei eines Deutsch oder Mathematik sein muss; 3. in der Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
  5. a)Veranstaltungen in der beruflichen Fachrichtung,
  6. b)Veranstaltungen im Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung,
  7. c)Veranstaltungen in Berufspädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht. Abweichend von Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 können Ausbildungsinhalte zum Schul- und Dienstrecht in gesonderten digitalen Ausbildungsveranstaltungen vermittelt werden. Wurde nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder 3 LehrBG nur ein Fach studiert, gehören abweichend von Satz 1 zu den Ausbildungsveranstaltungen ausschließlich Veranstaltungen in diesem Fach.
(5)Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Ausbildung durch das IQSH oder das SHIBB von Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt.
(6)In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des IQSH oder des SHIBB ersetzt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2024, 14 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002A71NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.