Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 5. Dezember 2023 § 16 Prüfungskommission
(1)Die nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständige oberste Landesbehörde setzt zur Durchführung der Prüfung ( § 29 LehrBG ) eine Prüfungskommission ein. Mitglieder der Prüfungskommission sind
- die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule;
- zwei Studienleiterinnen oder Studienleiter, die grundsätzlich die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung und die Berechtigung haben müssen, in der entsprechenden Schulstufe oder den entsprechenden Schulstufen Unterricht zu erteilen;
- die Leiterin oder der Leiter der Kooperationsschule, sofern an kooperierenden Schulen ausgebildet wird;
- die Schulaufsicht oder die Vertreterin oder der Vertreter des IQSH für das jeweilige Lehramt oder die Vertreterin oder der Vertreter des SHIBB, sofern diese oder dieser die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission wünscht; er oder sie übernimmt für die einzelnen Prüfungsteile das Stimmrecht jeweils eines der Mitglieder nach Nummer 2;
- bei der Prüfung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen je ein weiteres Mitglied, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht sichergestellt werden kann; das weitere Mitglied übernimmt jeweils das Stimmrecht eines Mitglieds nach Nummer 2 für den Prüfungsteil, in dem sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht sichergestellt wäre;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen oder Katholischen Kirche, wenn das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion Bestandteil der Prüfung ist. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 übernimmt die Vertreterin oder der Vertreter der Schulaufsicht, des IQSH für das jeweilige Lehramt oder des SHIBB den Vorsitz der Prüfungskommission. Im Übrigen wird der Vorsitz von der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.
(2)Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der Evangelischen oder Katholischen Kirche bestimmt.
(3)Während der gesamten Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Erkrankt ein Mitglied der Prüfungskommission während der Prüfung oder ist die Fortsetzung einer bereits begonnenen Prüfung aus einem anderen Grund unmöglich, wird die Prüfung unterbrochen. Ein Termin zur Fortsetzung der Prüfung wird unverzüglich festgelegt. Bereits erbrachte Prüfungsteile werden bei der Fortsetzung der Prüfung angerechnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2024, 14 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002A71NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_16