Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 5. Dezember 2023 § 17 Prüfung
(1)Zwei Wochen vor der Prüfung leitet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst jedem Mitglied der Prüfungskommission das E-Portfolio (§ 10) auf elektronischem Weg zu; dieses wird zu den Prüfungsakten genommen. Spätestens bis 16 Uhr des Tages vor der Prüfung leitet sie jedem Mitglied der Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung auf elektronischem Weg zu.
(2)Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird von der Prüfungskommission in der Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung begleitet. Die zu erteilenden Stunden sollen die in § 7 Absatz 4 genannten Einsatzbereiche der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abdecken und sich aus dem laufenden Unterricht der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ergeben. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst halten beide Unterrichtsstunden in einem Fach, wenn dies das einzige Fach ist. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erhält nach den Unterrichtsstunden Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet die Prüfungskommission die jeweilige Unterrichtsstunde. Sofern eine der Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ oder beide Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet werden, entfallen die weiteren Prüfungsteile. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(3)Zum Abschluss der Prüfung findet ein Prüfungsgespräch im Umfang von 60 Minuten zwischen der Prüfungskommission und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst statt, in dem Thesen aus dem E-Portfolio vor dem Hintergrund der pädagogischen Arbeit reflektiert werden. Anschließend benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(4)Jedes Mitglied der Prüfungskommission gibt ein Votum für die Benotung der Prüfungsteile nach Absatz 2 und 3 ab. § 21 gilt entsprechend. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Note für die Prüfungsteile nach Absatz 2 und 3 ist aus den Voten aller Mitglieder der Prüfungskommission in gleicher Gewichtung zu berechnen und in entsprechender Anwendung des § 23 Absatz 1 auf eine volle Note zu runden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die jeweilige Note für die Prüfungsteile nach Absatz 2 und 3 fest.
(5)Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mehr als zwei Prüfungsteile mit „mangelhaft“ oder ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet werden. Der vorstehende Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 bleiben unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2024, 14 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002A71NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LehrVorbDAPrV_SH_!_17