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§ 12 KatzenSchutzVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Landesverordnung über den Schutz freilebender Katzen in Schleswig-

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12

verordnung über den Schutz freilebender Katzen in Schleswig-Holstein (Katzenschutzverordnung Schleswig-Holstein - KatzenSchutzVO) Vom 23. Juni 2026 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Ges

Landesverordnung über den Schutz freilebender Katzen in Schleswig-Holstein (Katzenschutzverordnung Schleswig-Holstein - KatzenSchutzVO) vom

  1. Juni 2026 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über den Schutz freilebender Katzen in Schleswig-Holstein (Katzenschutzverordnung Schleswig-Holstein - KatzenSchutzVO) vom
  2. Juni 2026 27.06.2026 Eingangsformel 27.06.2026 § 1 - Geltungsbereich 27.06.2026 § 2 - Zuständige Behörden 27.06.2026 § 3 - Begriffsbestimmungen 27.06.2026 § 4 - Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht 27.06.2026 § 5 - Pflichten und Anerkennung der Registerstellen 27.06.2026 § 6 - Auslauf für fortpflanzungsfähige Katzen 27.06.2026 § 7 - Maßnahmen im Falle von aufgegriffenen Katzen 27.06.2026 § 8 - Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen 27.06.2026 § 9 - Kosten 27.06.2026 § 10 - Übergangsregelung 27.06.2026 § 11 - Evaluierung 27.06.2026 § 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 27.06.2026 Aufgrund des § 13b Satz 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet des Landes Schleswig-Holstein (Schutzgebiet).

§ 1

§ 2 Zuständige Behörden Zuständige Behörden für die Durchführung dieser Verordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Zuständigkeit wird im Rahmen der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

§ 2§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1.

eine Katze, ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzung mit anderen Arten,

  1. eine Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
  2. eine freilebende Katze, eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einer Haltungsperson gehalten wird,
  3. eine Freigängerkatze, eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat,
  4. eine fortpflanzungsfähige Katze, eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist; eine Katze, die jünger als 5 Monate ist, kann im Einzelfall auf Grundlage einer tierärztlichen Einschätzung ebenfalls als fortpflanzungsfähige Katze im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, bezeichnet werden.
  5. ein unkontrollierter freier Auslauf, wenn eine Katze sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein Entweichen und eine unbeaufsichtigte Bewegung zu verhindern,
  6. eine Registerstelle, ein von der für den Tierschutz zuständigen obersten Landesbehörde anerkanntes privat geführtes Haustierregister,
  7. die Herstellung der Fortpflanzungsunfähigkeit, die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen, also der Hoden oder Eierstöcke (Kastration).

§ 3§ 4 Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

(1)Die Haltungsperson hat eine Freigängerkatze kennzeichnen und registrieren zu lassen.
(2)Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt durch die Implantierung eines Mikrochips durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt. Die Registrierung erfolgt bei einer Registerstelle.
(3)Eine von der Haltungsperson personenverschiedene Eigentümerin oder ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.
(4)Im Einzelfall kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Vermeidung zukünftiger Verstöße gegen Absatz 1 notwendig sind.

§ 4§ 5 Pflichten und Anerkennung der Registerstellen

(1)Bei den Registerstellen sind mindestens das Geschlecht der Katze, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die Daten des Mikrochips sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson zu erfassen.
(2)Die Registerstellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anfrage Auskunft über die nach Absatz 1 gespeicherten Daten kostenlos zu erteilen. Die zuständige Behörde darf diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3)Private Haustierregister werden von der für Tierschutz zuständigen obersten Landesbehörde auf schriftlichen Antrag als Registerstelle anerkannt und auf der Internetseite der Landesbehörde veröffentlicht, wenn sie sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen und das geltende Datenschutzrecht einzuhalten.

§ 5

§ 6 Auslauf für fortpflanzungsfähige Katzen Die Haltungsperson hat eine fortpflanzungsfähige Freigängerkatze kastrieren zu lassen. Über die Kastration hat sie der zuständigen Behörde auf Verlangen einen tierärztlichen Nachweis vorzulegen.

§ 6§ 7 Maßnahmen im Falle von aufgegriffenen Katzen

(1)Werden Freigängerkatzen im Schutzgebiet aufgegriffen, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Einhaltung der §§ 4 und 6 dieser Verordnung. Hierzu dürfen Freigängerkatzen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson aufgegriffen und vorübergehend in Obhut genommen werden. Zur Ermittlung der Haltungsperson ist eine Abfrage nach § 5 Absatz 2 zulässig.
(2)Ist eine nach Absatz 1 aufgegriffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von fünf Tagen ermittelt und erreicht werden, so kann die zuständige Behörde die Kastrierung sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden erforderliche Maßnahmen durchführen.

§ 7§ 8 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

(1)Die zuständige Behörde oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen
  1. kennzeichnen,
  2. registrieren und
  3. kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration soll die Katze an die Stelle zurückgeführt werden, an der sie aufgegriffen worden ist.
(2)Im Rahmen von zeitlich begrenzten Kastrationsaktionen können freilebende Katzen entsprechend der Regelungen der Kastrationsaktionen gefangen, kastriert, gekennzeichnet und registriert werden. Nach der Kastration wird die Katze an die Stelle zurückgeführt, an der sie aufgegriffen worden ist.

§ 8§ 9 Kosten

(1)Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen trägt die Haltungsperson.
(2)Kastrationsaktionen gemäß § 8 Absatz 2 werden durch das zuständige Ministerium angeboten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

§ 9

§ 10 Übergangsregelung Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach § 12 dieser Verordnung im Schutzgebiet Haltungsperson einer Freigängerkatze ist, hat diese spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt kastrieren und gemäß § 4 kennzeichnen und registrieren zu lassen.

§ 10

§ 11 Evaluierung Diese Verordnung ist zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren.

§ 11§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von Schutzgebieten für freilebende Katzen vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) *) außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7831-1-46

§ 12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.