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§ 4 VerwGebVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) vom 26. September 20

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) Vom 26. September 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) vom

  1. September 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) vom
  2. September 2018 23.10.2018 Eingangsformel 23.10.2018 § 1 23.10.2018 § 2 23.10.2018 § 3 23.10.2018 § 4 17.11.2023 § 5 17.11.2023 § 6 11.10.2024 § 7 30.06.2023 Anlage - Allgemeiner Gebührentarif 25.06.2026 Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom
  3. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  4. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom
  5. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen werden nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 2

§ 3 Soweit die Verwaltungsgebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes eines Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens fünf Euro, wenn im allgemeinen Gebührentarif nicht eine andere Mindestgebühr festgesetzt ist. Cent-Beträge werden auf volle Euro abgerundet.

§ 3

§ 4 Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf 1. das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für

  1. a)die Vermessungs- und Katasterbehörden,
  2. b)Angelegenheiten der Bauaufsicht; 2. das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung; 3. das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz für
  3. a)das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung,
  4. b)Pflanzenschutzangelegenheiten,
  5. c)den Saatgutverkehr,
  6. d)das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),
  7. e)Angelegenheiten des Veterinärwesens,
  8. f)Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts; 4. das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur für das Landesamt für Umwelt; soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen; 5. das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen; 6. das Ministerium für Justiz und Gesundheit für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur; 7. das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.

§ 4§ 5

(1)Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern.
(2)Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, diese Verordnung und den allgemeinen Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen, wenn sie durch Änderungen unübersichtlich geworden sind. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, die Paragraphenfolge und die Nummerierung ändern.
(3)Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, die Beträge nach § 6 Absatz 2 durch Verordnung zu ändern.

§ 5§ 6

(1)Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.
(2)Die Gebühren bemessen sich wie folgt: Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 60,00 Euro, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 61,00 Euro, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 71,00 Euro, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 89,00 Euro.
(3)In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.

§ 6§ 7 Diese Verordnung tritt am 23.

Oktober 2018 in Kraft.

§ 7

Anlage Allgemeiner Gebührentarif Inhaltsübersicht Tarifstelle Gegenstand 1 Abfallrechtliche Angelegenheiten 2 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten 3 Bergwesen 4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten 5 Einwohnerwesen 6 Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten 7 Jagd-, Fischerei- und Forstwesen 8 Fundsachen 9 Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten 10 Immissionsschutz und Gentechnologie 11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) 12 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten 13 Handwerk und Berufsbildung 14 Natur- und Tierschutz, Handel mit Tiererzeugnissen sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten 15 Landwirtschaftliche Angelegenheiten 16 Glücksspiele und Spielbanken 17 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 18 Polizeiliche Angelegenheiten 19 Personenstandsrechtliche Angelegenheiten 20 Schul- und Hochschulwesen 21 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten 22 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten 23 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten 24 Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten 25 Waffenrechtliche Angelegenheiten, Beschusswesen 26 Raumverträglichkeitsprüfung und Zielabweichungsverfahren 27 Sonstiges Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/b296beaf-ee4a-445a-b0b1-06824f1ad0d2-SH2013-2-58+2018+476+Anlage+V91.pdf

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.