Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (LAPVO JV-LG 2/1) Vom 1. Juli 2015 § 14 Bewertung der Leistungen
(1)Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut
(1)= eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; 13 bis 11 Punkte = gut
(2)= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3)= eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Punkte = ungenügend
(6)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2)Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und 15 sehr gut, 11 bis 13,99 gut, 8 bis 10,99 befriedigend, 5 bis 7,99 ausreichend, 2 bis 4,99 mangelhaft, 0 bis 1,99 ungenügend.
(3)Abweichend von Absatz 1 und 2 können während des fachwissenschaftlichen Studiums die Noten nach § 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Änderung und Neufassung vom 19. April 2004) erteilt werden.
(4)Die nach Absatz 3 erteilten Noten werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses (§ 30) mit folgender Punktzahl berücksichtigt: Benotung nach Absatz 3: entspricht in SH: mehr als 16,99 15 Punkte, mehr als 15,49 14 Punkte, mehr als 13,99 13 Punkte, mehr als 12,49 12 Punkte, mehr als 10,99 11 Punkte, mehr als 8,79 10 Punkte, mehr als 7,69 9 Punkte, mehr als 6,59 8 Punkte, mehr als 5,69 7 Punkte, mehr als 4,69 6 Punkte, mehr als 3,69 5 Punkte, mehr als 2,79 4 Punkte, mehr als 1,99 3 Punkte, mehr als 0,49 2 Punkte, mehr als 0 1 Punkt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 244 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002A82NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JLbGr2E1APV_SH_!_14