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§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5verordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste ve
Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) vom
- November 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) vom
- November 2020 01.01.2021 Eingangsformel 01.01.2021 § 1 - Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung 17.11.2023 § 2 - Aufgaben 24.06.2026 § 3 - Aufsicht 24.06.2026 § 4 - Kuratorium 17.11.2023 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2021 Aufgrund des § 8 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Eingangsformel § 1 Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung Im Geschäftsbereich des für berufliche Bildung zuständigen Ministeriums wird das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel errichtet.
§ 1
§ 2 Aufgaben Das SHIBB nimmt Angelegenheiten der beruflichen Bildung nach dem Schulgesetz, dem Lehrkräftebildungsgesetz, dem Berufsbildungsgesetz, Kammergesetzen, dem Seearbeitsgesetz sowie Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe wahr. Es ist zuständig für die ihm durch oder aufgrund der in Satz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen übertragenen Aufgaben. Dem SHIBB können weitere Aufgaben übertragen werden.
§ 2
§ 3 Aufsicht Die Fach- und Dienstaufsicht liegt bei dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium als der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für folgende Aufgaben:
- Das für Bildung zuständige Ministerium übt als oberste Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über das SHIBB aus, soweit dieses schulrechtliche Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 129a Absatz 4 des Schulgesetzes vom
- Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399)).
- Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt bei den Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe die dort normierte Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht über das SHIBB aus.
§ 3
§ 4 Kuratorium Beim SHIBB wird gemäß § 129a Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom
- Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für berufliche Bildung zuständige Ministerium. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2021 in Kraft.
§ 5