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§ 5 SHIBBErrVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Inkrafttreten Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Beruflich

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste ve

Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) vom

  1. November 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) vom
  2. November 2020 01.01.2021 Eingangsformel 01.01.2021 § 1 - Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung 17.11.2023 § 2 - Aufgaben 24.06.2026 § 3 - Aufsicht 24.06.2026 § 4 - Kuratorium 17.11.2023 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2021 Aufgrund des § 8 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung Im Geschäftsbereich des für berufliche Bildung zuständigen Ministeriums wird das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel errichtet.

§ 1

§ 2 Aufgaben Das SHIBB nimmt Angelegenheiten der beruflichen Bildung nach dem Schulgesetz, dem Lehrkräftebildungsgesetz, dem Berufsbildungsgesetz, Kammergesetzen, dem Seearbeitsgesetz sowie Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe wahr. Es ist zuständig für die ihm durch oder aufgrund der in Satz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen übertragenen Aufgaben. Dem SHIBB können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 2

§ 3 Aufsicht Die Fach- und Dienstaufsicht liegt bei dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium als der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für folgende Aufgaben:

  1. Das für Bildung zuständige Ministerium übt als oberste Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über das SHIBB aus, soweit dieses schulrechtliche Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 129a Absatz 4 des Schulgesetzes vom
  2. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399)).
  4. Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt bei den Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe die dort normierte Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht über das SHIBB aus.

§ 3

§ 4 Kuratorium Beim SHIBB wird gemäß § 129a Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom

  1. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für berufliche Bildung zuständige Ministerium. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2021 in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.