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§ 2 SaatgVVwgebV SH 2019 Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für den Saatgutverkehr vom 6. Dezember 2018 gültig ab

Obsah (4)Artikel 7Artikel 1Artikel 9Artikel 2

verordnung über Verwaltungsgebühren für den Saatgutverkehr Vom 6. Dezember 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 7des Gesetzes vom 19.

Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom

  1. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe c der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom
  2. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476),

Verordnung vom

  1. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Für Amtshandlungen in Saatgutverkehrsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung beigefügten Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen abgegolten, soweit nicht der Gebührentarif die Wegstreckenentschädigungen nach dem Bundesreisekostengesetz besonders vorsieht. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am
  2. Januar 2019 in Kraft. zur Einzelansicht § 3 Anlage (zu § 1) Gebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 2006 (BGBl. I S. 344),

Artikel 1der Verordnung vom 23.

Mai 2025 (BGBl. I Nr. 138) 1.1 Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut einschließlich der amtlichen Prüfung des Feldbestandes und Erteilung der Bescheide (§§ 7 und 9), jedoch ohne Probennahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes, je angefangene 0,25 Hektar der angemeldeten Vermehrungsfläche und je Besichtigung bei 1.1.1 Getreide (einschließlich Mais) 2,80 1.1.2 Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen 2,80 1.1.3 Öl- und Faserpflanzen 2,80 1.1.4 Hackfrüchten außer Kartoffeln 1.1.4.1 Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind 2,80 1.1.4.2 Sommerstecklingen 2,80 1.1.4.3 Samenträgern im Überwinterungsanbau 2,80 1.1.5 Gemüse 1.1.5.1 einjährigen Arten ohne Hybridsaatgut 2,80 1.1.5.2 zweijährigen Arten 2,80 1.1.5.3 Hybridsaatgut - Zertifiziertes Saatgut 2,80 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5.3:

  1. Die Mindestgebühr je Vermehrungsvorhaben beträgt 48,00 Euro.
  2. Wird ein Antrag auf Anerkennung nach der Antragserfassung durch die Anerkennungsstelle zurückgezogen, ist die Hälfte der vollen Gebühr entsprechend der jeweiligen Tarifstellen zu erheben, mindestens jedoch 28,00 Euro. 1.2 Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Bescheides (§§ 22 bis 25), je Partie 15,00 1.3 Erteilung des Bescheides über einen Antrag auf Anerkennung (§ 14), Mitteilung über das Ergebnis einer erneuten Beschaffenheitsprüfung (§ 15), Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27) oder Kennnummer (§ 41), je Partie 15,00 1.4 Probennahme 1.4.1 Zulassung eines privaten Probenehmers (§ 11 Absatz 7) 250,00 1.4.2 Gebühr für die Tätigkeit des betriebsfremden Probenehmers je angefangene 1/2 Stunde 35,00 Anmerkung zu Tarifstelle 1.4.2: Zusätzlich wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes vom
  3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418),

Artikel 9des Gesetzes vom 28.

Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2257), erhoben. 1.5 Sonstige Gebühren 1.5.1 Nachbesichtigung (§ 8 Absatz 1), je Feldbestand 70,00 1.5.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 10), je Feldbestand 185,00 1.5.3 Erteilung eines Zertifikats (§ 45), je Partie 15,50 1.5.4 Rücknahme der Anerkennung (§ 18) 120,00 1.5.5 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5) 15,00 1.5.7 Bearbeitung von Anträgen auf Wiederverschließung von Saatgutpartien (§ 37) 5,20 1.6 Nichtamtliche Feldbestandsprüfung 1.6.1 Zulassung eines privaten Feldbestandsprüfers (§ 7 Absatz 7) 250,00 1.6.2 Zusätzliche Feldbestandsprüfung (§ 7 Absatz 9 und § 9) Tarifstelle 1.1 ist anzuwenden 1.7 Nichtamtliche Beschaffenheitsprüfung 1.7.1 Zulassung eines privaten Labors zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung sowie der erneuten Beschaffenheitsprüfung (§ 12 Absatz 4), pro Jahr der Zulassung 2000,00 2 Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918),

Artikel 2der Verordnung vom 13.

Juli 2022 (BGBl. I S. 1186, 1189) 2.1 Anerkennung von im Inland vermehrten Pflanzkartoffeln einschließlich der amtlichen Prüfungen des Feldbestandes und der Erteilung der Bescheide (§§ 8, 9, 10 Absatz 2, §§ 11, 16 und 19), je angefangene 0,25 Hektar der angemeldeten Vermehrungsfläche 8,10 Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:

  1. Die Mindestgebühr je Vermehrungsvorhaben beträgt 48,00 Euro.
  2. Wird ein Antrag auf Anerkennung nach der Antragserfassung durch die Anerkennungsstelle zurückgezogen, ist die Hälfte der vollen Gebühr entsprechend der jeweiligen Tarifstellen zu erheben, mindestens jedoch 28,00 Euro. 2.2 Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung und Verschließung 2.2.1 Gebühr für die Tätigkeit des betriebsfremden Probenehmers für die Probennahme, Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung und Verschließung (§§ 17, 18, 24, und 28), je angefangene 1/2 Stunde 35,00 Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.1: Zusätzlich wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhoben. 2.3 Sonstige Gebühren 2.3.1 Nachbesichtigung (§ 10 Absatz 1), je Feldbestand 70,00 2.3.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 12), je Feldbestand 185,00 2.3.3 Rücknahme der Anerkennung (§ 22) 120,00 2.3.4 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 Satz 1) 15,00 2.3.5 Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten 15,00 Anmerkung zu den Tarifstellen 1 und 2: Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach diesem Gebührentarif umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.