← Deutschland

§ 2 PflSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder Landesverordnung über die Schiedsstelle für

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSVO) Vom 20. November 1990 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der G

Landesverordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSVO) vom

  1. November 1990 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung - PflSVO) vom
  2. November 1990 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Bezeichnung und Aufgaben 01.01.2003 § 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder 17.11.2023 § 3 - Amtsdauer 01.01.2003 § 4 - Geschäftsstelle 01.01.2003 § 5 - Sitzungen 01.01.2003 § 6 - Verfahrensgrundsätze 17.11.2023 § 7 - Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle 27.03.2026 § 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2003 Aufgrund des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom
  3. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), in Verbindung mit Artikel 2 der Landesverordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung GDG und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom
  5. Januar 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Bezeichnung und Aufgaben

(1)Die nach § 18 a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gebildete Schiedsstelle führt die Bezeichnung "Schiedsstelle für die Festsetzung der Pflegesätze von Krankenhäusern".
(2)Die Schiedsstelle hat die Aufgaben,
  1. die Krankenhauspflegesätze nach § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
  2. die Vergütungen für Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen der sozialpädiatrischen Zentren nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches festzusetzen.

§ 1§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle und Bestellung der Mitglieder

(1)Die Schiedsstelle besteht aus der oder dem neutralen Vorsitzenden sowie jeweils vier Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser und der Krankenkassen.
(2)Für die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt.
(3)Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden schriftlich wie folgt bestellt: 1. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemeinsam von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein, 2. die Vertreterinnen oder die Vertreter der Krankenhäuser und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., 3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Krankenkassen und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von
  1. a)dem AOK-Landesverband Schleswig-Holstein,
  2. b)dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein,
  3. c)dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Hamburg Schleswig-Holstein, dem Landesverband der Innungskranken Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von dem Landesausschuß Schleswig-Holstein dieses Verbandes.
(4)Die Bestellungen sind der Geschäftsstelle (§ 4) und dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung anzuzeigen.
(5)Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.

§ 2

§ 3 Amtsdauer Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren (Amtsdauer) bestellt. Die erneute Bestellung eines Mitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach Ablauf der Amtsdauer ist möglich. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem jeweiligen Amt aus, so ist für die restliche Amtsdauer eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.

§ 3§ 4 Geschäftsstelle

(1)Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt. Sie wird jeweils für eine Amtsdauer im Wechsel
  1. bei der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. und
  2. bei einem der Landesverbände der Krankenkassen oder einem der Verbände der Ersatzkassen oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuß Schleswig-Holstein, eingerichtet. Der Wechsel des Sitzes der Geschäftsstelle kann im Einvernehmen der Organisationen zu Nummern 1 und 2 verkürzt oder ausgesetzt werden.
(2)Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.

§ 4§ 5 Sitzungen

(1)Wird ein Antrag nach § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches gestellt, ist die Schiedsstelle unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen.
(2)Zu den Sitzungen der Schiedsstelle ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben, die Beratungsunterlagen sind beizufügen. Die Einladung erfolgt im Auftrage der oder des Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle.
(3)Ist ein Mitglied der Schiedsstelle verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, hat es unverzüglich die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

§ 5§ 6 Verfahrensgrundsätze

(1)Der Antrag einer Vertragspartei auf Festsetzung ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Er soll die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt darlegen und ein zusammenfassendes Ergebnis der bisherigen Vertragsverhandlungen enthalten.
(2)Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher und parteiöffentlicher Verhandlung. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertreter des Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung können an der Verhandlung als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann auch ohne mündliche Verhandlung festgesetzt werden. Über die Festsetzung berät und beschließt die Schiedsstelle in nichtöffentlicher Sitzung.
(3)Das Verfahren ist kostenfrei.
(4)Das Nähere zum Verfahren regelt die Schiedsstelle in einer Geschäftsordnung.

§ 6§ 7 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, Kosten der Geschäftsstelle

(1)Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter erhalten von den Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für Barauslagen und Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (Reisekostenstufe C); über die Verteilung der Kosten verständigen sich die Organisationen. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung auf gemeinsamen Vorschlag der Organisationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 fest.
(3)Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten von den bestellenden Organisationen (§ 2 Abs. 3 N; 2 bis 4) nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlusten eine Entschädigung sowie Reisekostenerstattung.
(4)Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die Organisation, bei der die Geschäftsstelle jeweils eingerichtet ist.
(5)Kosten, die der Schiedsstelle in einem gerichtlichen Verfahren entstehen, weil sie wegen eines Beschlusses direkt verklagt wurde, sind zur Hälfte von der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. und zur Hälfte von den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der Ersatzkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zu tragen.

§ 7

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung-PflSVO) vom 14. Januar 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 38) außer Kraft.

§ 8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.