Gesetz über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz - AZG) in der Fassung vom 27. Januar 2009 § 5 Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung, Jahresergebnis (1) Das Ausbildungszentr
um stellt einen Wirtschaftsplan auf, der die Grundlage für die Wirtschaftsführung des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen bildet. Er gliedert sich in einen Vorbericht, einen Erfolgsplan, einen Finanzierungsplan sowie einen Stellenplan. Der Wirtschaftsplan sowie die Grundlagen der Wirtschaftsführung, der Vermögensverwaltung und der Rechnungslegung werden vom Kuratorium beschlossen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck des Ausbildungszentrums.
(2)Die §§ 1 bis 87 und 105 bis 111 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) finden mit Ausnahme des § 65 Absatz 1 bis 5, des § 68 Absatz 1 und des § 69 LHO auf das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen keine Anwendung.
(3)Der Wirtschaftsplan hat die im Gleichstellungsplan (§ 8 Absatz 3) zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 HSG getroffenen Vorgaben einzubeziehen.
(4)Das Ausbildungszentrum entwickelt geeignete Instrumente zur Wirtschaftsführung. Dem Kuratorium ist über den Vollzug der Wirtschaftspläne und Maßnahmen zur Einhaltung seiner Eckwerte zu berichten, wenn die Situation es erfordert.
(5)Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist das Jahresergebnis unverzüglich durch ein Rechnungsprüfungsamt eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt in alphabetischer Reihenfolge und in dreijährigem Wechsel prüfen zu lassen. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresergebnisses finden die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral (GemHVO-Kameral) vom
- Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), in der am
- Dezember 2023 geltenden Fassung und die Vorschriften der Gemeindekassenverordnung-Kameral (GemKVO-Kameral) vom
- Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), in der am
- Dezember 2023 geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. Das Kuratorium stellt aufgrund des Prüfungsberichts das jeweilige Jahresergebnis fest.
(6)Abweichend von Absatz 5 kann das Ausbildungszentrum nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. In diesem Fall stellt das Ausbildungszentrum nach Abschluss des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 AZG, vom 27.01.2009, gültig ab 14.11.2008 bis 31.12.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 60 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AB2NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AZG_SH_!_5