Gesetz über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz - AZG) in der Fassung vom 27. Januar 2009 § 24 Präsidentin oder Präsident (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die
Verwaltungsfachhochschule.
(2)Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium des Ausbildungszentrums nach Anhörung des Senats gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl wird eine Findungskommission beim Kuratorium gebildet, die aus neun Mitgliedern besteht. Fünf Mitglieder werden vom Kuratorium aus seiner Mitte, vier von der Verwaltungsfachhochschule aus der Mitte der Dekaninnen und Dekane nach näherer Regelung in den jeweiligen Satzungen des Ausbildungszentrums und der Verwaltungsfachhochschule gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen vertreten sein. § 27 Absatz 1 Satz 5 HSG gilt entsprechend. Die Findungskommission hat die Aufgabe, dem Kuratorium einen Vorschlag für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten vorzulegen; der Vorschlag soll mindestens zwei Personen umfassen und mindestens eine Frau berücksichtigen.
(3)Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten wird hauptberuflich ausgeübt. Sie oder er wird für sechs Jahre gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen; Wiederwahl ist zulässig. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten ist auch wählbar, wer nicht Professorin oder Professor ist, aber eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Auf eine öffentliche Ausschreibung kann durch Beschluss des Kuratoriums des Ausbildungszentrums mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder verzichtet werden. § 23 Absatz 6 Satz 6 HSG findet in Bezug auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gremien entsprechende Anwendung, § 23 Absatz 8 und 12 und § 26 HSG finden keine entsprechende Anwendung.
(4)Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben. Sie oder er kann ihnen eigene Aufgaben übertragen. In der Satzung des Ausbildungszentrums wird insbesondere die Anzahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter geregelt. Sie werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Senats aus dem Kreis der Dekaninnen und Dekane für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 24 Abs. 3 HSG findet keine entsprechende Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 AZG, vom 27.01.2009, gültig ab 14.11.2008 bis 28.01.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 60 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AB2NN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AZG_SH_!_24