Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (SHZÜSVO) Vom
- Februar 2019 * § 2 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Verpflichtungen nach § 37 Absatz 4 Satz 2 Produktsicherheitsgesetz zu erfüllen. Sie haben insbesondere
- nach Prüfungen gemäß §§ 15und 16 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom
- Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584), die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die dateiführende Stelle nach § 3 zum Zwecke der Erstellung und Führung einer Anlagendatei gemäß § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Produktsicherheitsgesetzes zu übermitteln, soweit die Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind; dieses gilt auch für angeordnete Prüfungen gemäß § 19 Absatz 5 BetrSichV, sofern der Prüfumfang einer Prüfung nach § 15 oder § 16 BetrSichV entspricht; die durchgeführten Prüfungen sind spätestens vier Wochen nach dem tatsächlichen Prüfungstermin an die dateiführende Stelle zu übermitteln; der Umfang und die Form der Übermittlung anlagenspezifischer Daten werden von der dateiführenden Stelle nach § 3 festgelegt;
- bei Prüfungen nach § 15 oder § 16 BetrSichV den Arbeitgeber bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung aufzufordern; die Nachprüfung im Sinne von § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ProdSG darf nur die zugelassene Überwachungsstelle durchführen, die auch die Prüfung durchgeführt hat; die Nachprüfung hat grundsätzlich am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage zu erfolgen; wird die zugelassene Überwachungsstelle, welche die Prüfung durchgeführt hat, nicht bis zum Ablauf der Frist nach Halbsatz 1 mit der Nachprüfung beauftragt oder stellt sie fest, dass sicherheitserhebliche Mängel nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig abgestellt wurden, hat sie die nach § 38 Absatz 1 ProdSG zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) innerhalb von 14 Tagen davon in Kenntnis zu setzen und eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung zu übermitteln;
- die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 einen Mangel festgestellt haben, durch den Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden;
- bei einem Mangel, der bei einer Prüfung im Sinne der Nummer 1 festgestellt wurde und bis zur nächsten regulären wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte und Dritte erwarten lässt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuprüfen, ob der Mangel beseitigt ist;
- die Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn ein Mangel nach Nummer 3 oder Nummer 4 nicht beseitigt worden ist oder, wenn ein in einer Prüfbescheinigung aufgeführter Mangel bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung noch vorhanden ist;
- die Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn ihnen ein Prüfauftrag vor Abschluss der Prüfung entzogen wird;
- der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber während der Durchführung eines Prüfauftrags von ihnen verlangt, einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin zu schicken;
- der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde im Einzelfall festzulegenden Frist zu erteilen;
- auf der Prüfbescheinigung den Anlagenschlüssel zu vermerken, sofern dieser im System der ZÜS vorhanden ist;
- die im Beirat der dateiführenden Stelle gefassten Beschlüsse umzusetzen, sofern diese Verpflichtungen für die zugelassenen Überwachungsstellen beinhalten;
- sich an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien zu beteiligen; die Höhe der Kosten, welche die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen; die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung vom
- Februar 2019 (GVOBl. S. 57) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2019, 57 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AB3NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ProdSG%C3%9CberwStV_SH_!_2
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