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§ 7 AG TierKBG Landesnorm Schleswig-Holstein - Beiträge Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AG TierKBG) vom 6. Januar 1978 Textnachwei

gesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AG TierKBG) Vom 6. Januar 1978 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§§ 6und 7 des AGTier

KBG in ihrer Fassung bis zum 31.12.2003 gelten bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für

bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort (Artikel 1 § 6 Ges. v. 16.11.2004, GVOBL. S. 444). zur Einzelansicht Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AG TierKBG) vom

  1. Januar 1978 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AG TierKBG) vom
  2. Januar 1978 01.01.2003 § 6 - Besondere Mittel des Tierseuchenfonds 01.01.2003 § 7 - Beiträge 01.01.2003 § 6 * Besondere Mittel des Tierseuchenfonds Für

Gewährung von Zuschüssen an private Tierkörperbeseitigungsanstalten wird der als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes unterhaltene Tierseuchenfonds nach Abschnitt III des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 73), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), um besondere Mittel für

Gewährung von Zuschüssen bei der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes erweitert. Fußnoten *)

§§ 6und 7 des AGTier

KBG in ihrer Fassung bis zum 31.12.2003 gelten bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für

bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort (Artikel 1 § 6 Ges. v. 16.11.2004, GVOBL. S. 444). zur Einzelansicht § 6 § 7 * Beiträge

(1)Entstehen den privaten Tierkörperbeseitigungsanstalten bei der Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des § 5 Abs. 3 Kosten,

nicht durch Verwertungserlöse gedeckt sind, werden ihnen zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Defizits Zuschüsse aus besonderen Mitteln des Tierseuchenfonds im Sinne des § 6 gewährt. Der Tierseuchenfonds kann auf Antrag der Tierkörperbeseitigungsanstalten Abschlagszahlungen im Vorgriff auf

noch festzustellenden Defizite gewähren.

besonderen Mittel des Tierseuchenfonds werden durch Beiträge der Tierbesitzerinnen oder der Tierbesitzer aufgebracht.

Beiträge sind nach Bedarf zu erheben.

(2)

Besitzerinnen oder Besitzer von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.

Beitragspflicht besteht für alle Tiere,

sich am Stichtag in Schleswig-Holstein befinden.

(3)Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume stellt aufgrund eines von den Tierkörperbeseitigungsanstalten vorzulegenden Gutachtens einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers

Kosten fest,

den privaten Tierkörperbeseitigungsanstalten bei der Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des § 5 Abs. 3 in einem Kalenderjahr entstandenen und nicht durch Verwertungserlöse gedeckt sind. Das Gutachten ist bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen.

(4)

Mittel aus den Beiträgen dürfen nur verwendet werden, um im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 und Abschläge nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren, hierfür Rückstellungen zu bilden und um

anteiligen Verwaltungskosten des Tierseuchenfonds zu bestreiten.

(5)Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestimmt durch Verordnung den für

Erfassung maßgeblichen Stichtag nach Absatz 2 Satz 2,

Frist für

Abgabe der Meldungen sowie

Höhe und

Staffelung der Beiträge. Es kann auch regeln, dass für bestimmte Tierarten oder für Tierbestände,

eine bestimmte Tierzahl nicht überschreiten, keine Beiträge erhoben werden oder keine Meldungen abgegeben werden müssen.

(6)§ 12 Abs. 1 Satz 2 und §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 73), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom
  2. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), sind entsprechend anzuwenden. Fußnoten *)

§§ 6und 7 des AGTier

KBG in ihrer Fassung bis zum 31.12.2003 gelten bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für

bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort (Artikel 1 § 6 Ges. v. 16.11.2004, GVOBL. S. 444). zur Einzelansicht § 7

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