KBG in ihrer Fassung bis zum 31.12.2003 gelten bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für
bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort (Artikel 1 § 6 Ges. v. 16.11.2004, GVOBL. S. 444). zur Einzelansicht Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (AG TierKBG) vom
Gewährung von Zuschüssen an private Tierkörperbeseitigungsanstalten wird der als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes unterhaltene Tierseuchenfonds nach Abschnitt III des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 73), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), um besondere Mittel für
Gewährung von Zuschüssen bei der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes erweitert. Fußnoten *)
KBG in ihrer Fassung bis zum 31.12.2003 gelten bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für
bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort (Artikel 1 § 6 Ges. v. 16.11.2004, GVOBL. S. 444). zur Einzelansicht § 6 § 7 * Beiträge
nicht durch Verwertungserlöse gedeckt sind, werden ihnen zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Defizits Zuschüsse aus besonderen Mitteln des Tierseuchenfonds im Sinne des § 6 gewährt. Der Tierseuchenfonds kann auf Antrag der Tierkörperbeseitigungsanstalten Abschlagszahlungen im Vorgriff auf
noch festzustellenden Defizite gewähren.
besonderen Mittel des Tierseuchenfonds werden durch Beiträge der Tierbesitzerinnen oder der Tierbesitzer aufgebracht.
Beiträge sind nach Bedarf zu erheben.
Besitzerinnen oder Besitzer von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.
Beitragspflicht besteht für alle Tiere,
sich am Stichtag in Schleswig-Holstein befinden.
Kosten fest,
den privaten Tierkörperbeseitigungsanstalten bei der Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des § 5 Abs. 3 in einem Kalenderjahr entstandenen und nicht durch Verwertungserlöse gedeckt sind. Das Gutachten ist bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen.
Mittel aus den Beiträgen dürfen nur verwendet werden, um im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 und Abschläge nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren, hierfür Rückstellungen zu bilden und um
anteiligen Verwaltungskosten des Tierseuchenfonds zu bestreiten.
Erfassung maßgeblichen Stichtag nach Absatz 2 Satz 2,
Frist für
Abgabe der Meldungen sowie
Höhe und
Staffelung der Beiträge. Es kann auch regeln, dass für bestimmte Tierarten oder für Tierbestände,
eine bestimmte Tierzahl nicht überschreiten, keine Beiträge erhoben werden oder keine Meldungen abgegeben werden müssen.
KBG in ihrer Fassung bis zum 31.12.2003 gelten bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für
bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort (Artikel 1 § 6 Ges. v. 16.11.2004, GVOBL. S. 444). zur Einzelansicht § 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.