Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei (LAPOhD-LF) Vom 27. Juni 2006 § 4 Einstellungsverfahren
(1)Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein.
(2)Der Bewerbung sind beizufügen
- eine Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerberinnen und Bewerbern auch die Heiratsurkunde, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben, auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,
- ein Lebenslauf,
- ein Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,
- ein Belegnachweis der wissenschaftlichen Hochschule,
- ein Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Master-Studiengang der in § 3 Nr. 2 a und b genannten Fachrichtungen oder Zeugnis entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
- eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade,
- ein Nachweis über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung oder der Master-Prüfung,
- ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- ein Passbild, das nicht älter als ein Jahr ist. Auf Anforderung sind vorzulegen
- ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten,
- ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand,
- eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
(3)Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 LAPOhD-LF, vom 27.10.2023, gültig ab 17.11.2023 bis 24.02.2026 § 4 LAPOhD-LF, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 21.02.2019 § 4 LAPOhD-LF, vom 27.06.2006, gültig ab 18.07.2006 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2006, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AB9NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LwFischhDAPO_SH_!_4