Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei (LAPOhD-LF) Vom 27. Juni 2006 § 17 Häusliche Prüfungsarbeit
(1)Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2)Das Thema der häuslichen Prüfungsarbeit ist fachbezogen zu wählen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen die Themen vor. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema und teilt es der Referendarin oder dem Referendar mit.
(3)Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen, dabei wird der Tag der Aushändigung des Themas nicht mitgerechnet. Die Referendarin oder der Referendar kann über die Ausbildungsbehörde beantragen, die Frist aus wichtigen Gründen zu verlängern. Die Entscheidung über den Antrag trifft die oder der Vorgesetzte des Prüfungsausschusses auf der Grundlage einer Stellungnahme der Ausbildungsbehörde. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(4)Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.
(5)Die Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander zu bewerten. Sie ist angenommen, wenn sie mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder nicht gebunden. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend" bewertet wird, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit angenommen werden kann.
(6)Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit, der Aufbau und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(7)Wird die Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, gilt sie als „ungenügend" (0 Punkte). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2006, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AB9NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LwFischhDAPO_SH_!_17