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§ 21 LAPOhD-LF Landesnorm Schleswig-Holstein - Abschließende Bewertung, Gesamturteil Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für di

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Landwirtschaft und Fischerei (LAPOhD-LF) Vom 27. Juni 2006 § 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1)Die Note des Befähigungsberichtes, der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss als Einzelnoten festgesetzt:
(2)Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes werden die nachfolgenden Leistungsnachweise wie folgt bewertet: die Durchschnittspunktzahl aller Befähigungsberichte mit 20 % die häusliche Prüfungsarbeit mit 20 % die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 30 % die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung und des Fachvortrags mit 30 % Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(3)Für die Durchschnittspunktzahlen des Gesamturteils gilt § 20 Abs. 2 entsprechend. In Grenzfällen kann der Prüfungsausschuss den während der Ausbildung gewonnenen persönlichen Gesamteindruck berücksichtigen.
(4)Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
  1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder
  2. der Mittelwert nach Absatz 3 4,99 Punkte oder schlechter lautet oder
  3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft" sind oder
  4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,99 Punkte oder schlechter lautet oder
  5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung mangelhaft sind oder
  6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in den Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend" oder eine Note „gut" oder besser gegeben. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
  7. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder
  8. die Referendarin oder der Referendar ohne die Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder
  9. die Referendarin oder der Referendar nach § 26 von der weiteren Teilnahme, an der Prüfung ausgeschlossen ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2006, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AB9NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LwFischhDAPO_SH_!_21

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