Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom
Eingangsformel § 1 Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Der Zuschussbedarf für Neubau-, Grundsanierungs- und Herrichtungsmaßnahmen einschließlich ihrer Ersteinrichtung und des Grunderwerbs wird vom Bund alleine getragen.
§ 3 Der verbleibende Zuschussbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:
§ 4 Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 33.744.700 € wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.
§ 5 Der Bund oder ein Land können über ihre jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen.
§ 6 Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2034 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlussfinanzierung treffen.
Januar 2026 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde abzugeben. Gleichzeitig tritt das Zweite Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom
Anlage Festbeträge der einzelnen Länder EURO Baden-Württemberg 3.487.000 Bayern 196.900 Berlin 11.754.600 Brandenburg 787.600 Bremen 140.800 Hamburg 731.500 Hessen 2.024.000 Mecklenburg-Vorpommern 562.100 Niedersachsen 2.531.100 Nordrhein-Westfalen 5.989.500 Rheinland-Pfalz 1.293.600 Saarland 196.900 Sachsen 1.461.900 Sachsen-Anhalt 899.800 Schleswig-Holstein 899.800 Thüringen 787.600 Zusammen 33.744.700
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.