verordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Führung von Bußgeldakten der Bußgeldbehörden und Strafakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zent
Landesverordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Führung von Bußgeldakten der Bußgeldbehörden und Strafakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste (E-BußStA-Opt-out-LVO) vom
- Dezember 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Führung von Bußgeldakten der Bußgeldbehörden und Strafakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste (E-BußStA-Opt-out-LVO) vom
- Dezember 2025 01.01.2026 bis 31.12.2026 § 1 - Fortführung der Papieraktenführung 01.01.2026 bis 31.12.2026 § 2 - Verfahren 01.01.2026 bis 31.12.2026 § 3 - Weitere Ausnahme für die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste 01.01.2026 bis 31.12.2026 § 1 Fortführung der Papieraktenführung Eine Bußgeldakte darf abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319), in Papierform angelegt oder in Papierform weitergeführt werden.
§ 1§ 2 Verfahren
(1)Durch die Leitung der jeweiligen Bußgeldbehörde kann angeordnet werden, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder in Papierform weitergeführt werden. Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen.
(2)Spätestens ab dem
- Januar 2027 sind die Akten in Bußgeldsachen elektronisch zu führen. Soweit von einer Behörde von Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind unverzüglich ein Umsetzungsplan zu entwickeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die elektronische Führung der Bußgeldakten bis zum
- Dezember 2026 umgesetzt ist.
§ 2
§ 3 Weitere Ausnahme für die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste darf auch Strafakten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319), in Papierform anlegen oder in Papierform weiterführen.
§ 3