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§ 3 E-BußStA-Opt-out-LVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Weitere Ausnahme für die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungs

verordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Führung von Bußgeldakten der Bußgeldbehörden und Strafakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zent

Landesverordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Führung von Bußgeldakten der Bußgeldbehörden und Strafakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste (E-BußStA-Opt-out-LVO) vom

  1. Dezember 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Führung von Bußgeldakten der Bußgeldbehörden und Strafakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste (E-BußStA-Opt-out-LVO) vom
  2. Dezember 2025 01.01.2026 bis 31.12.2026 § 1 - Fortführung der Papieraktenführung 01.01.2026 bis 31.12.2026 § 2 - Verfahren 01.01.2026 bis 31.12.2026 § 3 - Weitere Ausnahme für die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste 01.01.2026 bis 31.12.2026 § 1 Fortführung der Papieraktenführung Eine Bußgeldakte darf abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319), in Papierform angelegt oder in Papierform weitergeführt werden.

§ 1§ 2 Verfahren

(1)Durch die Leitung der jeweiligen Bußgeldbehörde kann angeordnet werden, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder in Papierform weitergeführt werden. Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen.
(2)Spätestens ab dem
  1. Januar 2027 sind die Akten in Bußgeldsachen elektronisch zu führen. Soweit von einer Behörde von Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind unverzüglich ein Umsetzungsplan zu entwickeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die elektronische Führung der Bußgeldakten bis zum
  2. Dezember 2026 umgesetzt ist.

§ 2

§ 3 Weitere Ausnahme für die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste darf auch Strafakten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319), in Papierform anlegen oder in Papierform weiterführen.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.