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§ 13 GeschO LReg Landesnorm Schleswig-Holstein - Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein

Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein - GeschO LReg - Vom 19. August 2013 § 13 Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung

(1)Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:
  1. Gesetzentwürfe;
  2. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung;
  3. alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind;
  4. Beschlüsse über die Stimmabgabe im Bundesrat;
  5. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, zu denen insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushalts, Berichte für den Landtag, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und gleichrangigen Planungs- und Beratungsgremien auf Bundesebene gehören;
  6. Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerinnen oder Minister berühren, soweit sie nicht durch die beteiligten Ministerinnen oder Minister unmittelbar erledigt werden, und ressortübergreifende Verwaltungsfragen sind der Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zuzuweisen;
  7. Vorschläge für die Besetzung der Funktion der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre;
  8. Vorschläge für Berufungen in Aufsichtsorgane von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen das Land ein Besetzungsrecht innehat und dieses auf Minister- oder Staatssekretärsebene besetzt sowie bei allen weiteren erstmaligen Berufungen in Aufsichtsorgane von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen das Land ein Besetzungsrecht innehat und an denen es unmittelbar maßgeblich beteiligt ist. Näheres zu verwaltungsseitigen Berufungsverfahren in Aufsichtsorgane wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium geregelt;
  9. beginnend mit der Förderperiode 2014 bis 2020 Vorschläge für die Verwendung von Mitteln der europäischen Fonds und des INTERREG-Programms, soweit sie einen Betrag von 500.000 € übersteigen. Bis zum Ende der laufenden Förderperiode (Ende 2013) wird das Kabinett durch Tischvorlagen über Vorschläge der fondsverwaltenden Ressorts für die Verwendung von Mitteln der europäischen Fonds und des INTERREG-Programms in Kenntnis gesetzt, soweit sie einen Betrag von 500.000 € übersteigen oder politisch bedeutsame Projekte sind.
(2)Der Landesregierung sind vor der Besetzung oder Ernennung zur Kenntnis zu unterbreiten:
  1. Geplante Entscheidungen über die Besetzung der Funktion der Vertreterinnen und Vertreter der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die erstmalige Übertragung der Funktion der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden, der Leiterinnen und Leiter von Behörden, mit Ausnahme der Gerichte, soweit sie der Besoldungsordnung B oder R zugeordnet sind. Der Delegationserlass des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
  2. Vorschläge der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers für die Wahl der Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte rechtzeitig vor der Zuleitung des Vorschlages an den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Es gilt Absatz 2 Nr. 1 Satz
  3. Vorschläge für die Berufung von Geschäftsleitungen von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen die Position auf Minister- oder Staatssekretärsebene besetzt werden soll sowie bei allen weiteren erstmaligen Berufungen in Geschäftsleitungen von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen das Land unmittelbar maßgeblich beteiligt ist. Näheres zu verwaltungsseitigen Berufungsverfahren in Geschäftsleitungen wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium geregelt.
(3)Im Übrigen kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Beratung auch jeder weiteren Angelegenheit eines oder mehrerer Ressorts verlangen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 358 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AE2NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RegGO_SH_!_13

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