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§ 18 GeschO LReg Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufstellung der Tagesordnung, Behandlung der Kabinettsvorlagen Geschäftsordnung der Landesregierung S

Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein - GeschO LReg - Vom 19. August 2013 § 18 Aufstellung der Tagesordnung, Behandlung der Kabinettsvorlagen

(1)Die Landesregierung berät, entscheidet und erhält Kenntnis auf der Grundlage von schriftlichen Vorlagen (Kabinetts-, Dringlichkeits- und Tischvorlagen), die der Staatskanzlei in der gewünschten Anzahl von Abdrucken zuzuleiten sind, soweit nicht Angelegenheiten während der Kabinettssitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2)Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei veranlasst unverzüglich die Verteilung der in der vorläufigen Tagesordnung enthaltenen Kabinettsvorlagen und die Einladung zu den Sitzungen der Landesregierung unter Beifügung der mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten erstellten vorläufigen Tagesordnung. Kabinettsvorlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, mit denen Plenartagungen des Bundesrates vorbereitet werden sollen, Kabinettsvorlagen, die Personalvorschläge enthalten, und Tischvorlagen kann die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei kurzfristig vor der Sitzung der Landesregierung verteilen.
(3)Kabinetts- und Dringlichkeitsvorlagen können nur zur Beratung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn folgende Angaben in ihnen enthalten sind:
  1. Die Stellungnahme der beteiligten Ministerinnen und Minister ist anzugeben oder es ist darzulegen, dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
  2. Strittig gebliebene Punkte sind so darzustellen, dass die unterschiedlichen Standpunkte deutlich werden. Die vorgeschlagene Lösung ist kurz zu begründen.
  3. Hat die Kabinettsvorlage einen Gegenstand nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 13 Abs. 2 zum Inhalt, ist darzulegen, ob geeignete Frauen und Männer zur Verfügung stehen und gegebenenfalls, weshalb keine Frau vorgeschlagen wird.
  4. In jedem Fall ist anzugeben, ob und in welcher Höhe dem Land Kosten durch die Annahme des Beschlussvorschlages erwachsen werden. Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ist mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten berechtigt, die Kabinettsvorlage auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Mangel bis zu der Kabinettssitzung behoben werden kann und wenn es sich um eine Dringlichkeitsvorlage nach § 15 Abs. 2 Satz 3 handelt.
(4)Kabinettsvorlagen mit einem Gegenstand nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 9 können nur zur Beratung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ihnen das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks beigefügt ist. Satz 1 gilt nicht für
  1. a)Gesetzentwürfe und Entwürfe von Verordnungen nach § 13 Abs. 1 Nr.1 und 2, die lediglich Zuständigkeiten regeln,
  2. b)Angelegenheiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3, die ebenfalls § 13 Abs. 1 Nr. 4, 7, 8 oder Abs. 2 oder den Ausnahmen der Buchstaben a bis g unterfallen,
  3. c)Berichte nach § 13 Abs. 1 Nr. 5, die lediglich Zustandsberichte sind,
  4. d)Vorschläge nach § 13 Abs. 1 Nr. 9, sofern die zugrundeliegende Förderrichtlinie dem Nachhaltigkeitscheck unterzogen wurde,
  5. e)Vorhaben, die wegen Not, Seuchen oder Katastrophen eilbedürftig sind,
  6. f)die Festlegung von Rechtspositionen in Gerichtsverfahren der Landesregierung und
  7. g)Dringlichkeitsvorlagen. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 GeschO LReg, vom 19.08.2013, gültig ab 27.09.2013 bis 03.10.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 358 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AE2NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RegGO_SH_!_18

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