Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges Fischereiverwaltung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (LAPO FischV-LG 1/2) Vom 7. April 2010 § 15 Leistungsnachweise
(1)Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2)Leistungsnachweise sind
- Pflichtklausuren und mündliche Leistungen sowie
- Befähigungsberichte. In jedem Fach, für das an der Verwaltungsakademie ein Unterrichtsangebot von mindestens 20 Stunden pro Lehrgang vorgesehen ist, haben die Anwärterinnen und Anwärter während des betreffenden Lehrgangs mindestens einen Leistungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 zu erbringen. In den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung ( § 23 ), ist ebenfalls mindestens ein Leistungsnachweis über die in den berufspraktischen Ausbildungszeiten vermittelten Kenntnisse zu erbringen. Die Pflichtklausur umfasst in der Regel eine Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtsstunden. Sie ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der mündlichen Mitarbeit der Anwärterinnen und Anwärter auch Referate und die Leistungen in Diskussionen einbezogen werden. Der Ermittlung der Ergebnisse der Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern sind jeweils das Ergebnis in der Pflichtklausur und die Bewertung der mündlichen Leistung im Verhältnis 2:1 zugrunde zu legen. Über die Leistung der Anwärterinnen und Anwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten sind Befähigungsberichte zu fertigen ( § 18 ).
(3)Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur nachzuholen.
(4)Schwerbehinderte und die diesen gleichgestellten Anwärterinnen und Anwärter, die infolge ihrer Behinderung anderen Anwärterinnen und Anwärtern gegenüber im Nachteil sind, erhalten auf Antrag angemessene Erleichterungen. Soweit Leistungsnachweise anonym angefertigt werden, ist sicherzustellen, dass den Beurteilenden zusätzlich zur Kennzahl die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht besteht nur für Behinderungen, die für die Gewährung von Erleichterungen ursächlich gewesen sind. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsakademie.
(5)Im Übrigen ist § 32 entsprechend anzuwenden; anstelle der Prüfungskommission tritt die oder der Aufsichtführende. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 417 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B02NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FischVwLbEinruaV_SH_!_15