Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges Fischereiverwaltung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (LAPO FischV-LG 1/2) Vom 7. April 2010 § 17 Ziel, Inhalt und Ablauf
(1)In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sollen den Anwärterinnen und Anwärtern durch unmittelbaren Einblick in die Verwaltungstätigkeit Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenhänge der öffentlichen Verwaltung sowie Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenhänge der fachbezogenen Tätigkeiten verdeutlicht und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung der während der fachtheoretischen Ausbildung an der Verwaltungsakademie sowie im fachbezogenen Unterricht während der berufspraktischen Ausbildungszeiten erworbenen fachlichen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand praktischen Verwaltungshandelns zu üben.
(2)Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den ausbildenden Behörden die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn und die anzuwendenden Rechtsvorschriften kennen lernen und in die für das Sachgebiet typischen Arbeitsvorgänge eingeführt werden. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Dabei sollen sie sich in der Abfassung von Schriftsätzen und Berichten sowie im mündlichen Vortrag üben. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen auch an Dienstbesprechungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nicht länger übertragen werden als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
(3)Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, ab zweitem Einstiegsamt oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten zeitweise deren Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig, die Anwärterinnen und Anwärter ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen.
(4)Die Ausbildungsbehörde wählt die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter der vorgesehene Ausbildungsgang im voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass Anwärterinnen und Anwärter auch bei Behörden anderer Dienstherren ausgebildet werden.
(5)Die berufspraktische Ausbildung soll in Abstimmung mit den Ausbildungsbeauftragten auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 417 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B02NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FischVwLbEinruaV_SH_!_17