Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5verordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein Vom 4. Oktober 2022 Zum 13.08.2
Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein vom
- Oktober 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein vom
- Oktober 2022 01.01.2022 Eingangsformel 01.01.2022 § 1 - Anwendungsbereich 01.01.2022 § 2 - Antragstellung der Gemeinden 01.01.2022 § 3 - Höhe der Zuweisungspauschalen für die erstmalige Aufstellung der kommunalen Wärme- und Kältepläne 01.01.2022 § 4 - Auszahlung der Zuweisungspauschale für die Aufstellung der Pläne 16.09.2025 § 5 - Inkrafttreten 16.09.2025 Auf Grund des § 7 Absatz 9 Satz 3 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom
- März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (im Einvernehmen mit dem Finanzministerium):
Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Die aufgrund des § 7 Absatz 2 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) zur Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne verpflichteten Gemeinden erhalten für die erstmalige Aufstellung und für die Fortschreibung der kommunalen Wärme- und Kältepläne einen finanziellen Ausgleich als pauschale Zuweisungen (Zuweisungspauschalen) nach Maßgabe dieser Verordnung.
§ 1§ 2 Antragstellung der Gemeinden
(1)Die Zuweisungspauschalen werden der Gemeinde auf Antrag gewährt.
(2)Anträge auf Zuweisungspauschalen für die erstmalige Aufstellung oder für die Fortschreibung kommunaler Wärme- und Kältepläne sind von den verpflichteten Gemeinden bei dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium zu stellen. Für die Aufstellung und für die nachfolgende Fortschreibung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans sind gesonderte Anträge erforderlich.
(3)Voraussetzung für Beantragung und Gewährung der Zuweisungspauschale an die Gemeinden ist der Nachweis eines verbindlichen Beschlusses der Gemeinde zur Aufnahme einer Wärme- und Kälteplanung. Die Gemeinde hat mit der Antragstellung anzugeben, wann mit der Umsetzung des Beschlusses und der Planung begonnen wird.
(4)Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie den Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren gehören (§ 7 Absatz 6 Satz 1 EWKG), sollen den Antrag nach Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2022 stellen.
(5)Gemeinden, die zu den Unterzentren und Stadtrandkernen
- Ordnung gehören (§ 7 Absatz 6 Satz 2 EWKG), sollen den Antrag nach Absatz 3 spätestens bis zum
- Oktober 2024 stellen.
(6)Anträge auf eine Zuweisungspauschale für die Fortschreibung kommunaler Wärme- und Kältepläne sollen spätestens drei Jahre vor Ende der jeweiligen Fortschreibungsfrist gestellt werden.
§ 2§ 3 Höhe der Zuweisungspauschalen für die erstmalige Aufstellung der kommunalen Wärme- und Kältepläne
(1)Die zur Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne verpflichteten Gemeinden erhalten für die Aufstellung eine Zuweisungspauschale, die in Form von drei Jahrespauschalen berechnet wird. Jede Jahrespauschale berechnet sich für
- Gemeinden, die zu den Oberzentren gehören, aus einem Grundbetrag von 10.000 Euro zuzüglich eines Aufschlags von 0,20 Euro je Einwohner,
- die übrigen verpflichteten Gemeinden (außer Oberzentren) aus einem Grundbetrag von 10.000 Euro zuzüglich eines Aufschlags von 0,15 Euro je Einwohner.
(2)Mit der Zuweisungspauschale wird der Aufwand der jeweiligen Gemeinde für ihr gesamtes Gemeindegebiet ausgeglichen. Eine zusätzliche Zuweisungspauschale für einzelne Gemeindeteile, insbesondere für Stadtrandkerne I. Ordnung, wird nicht gewährt.
§ 3§ 4 Auszahlung der Zuweisungspauschale für die Aufstellung der Pläne
(1)Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie den Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren gehören, erhalten jeweils für die Jahre 2022, 2023 und 2024 die drei Jahrespauschalen nach § 3 Absatz 1 Satz
- Die Auszahlung der drei Jahrespauschalen erfolgt für 2022 am
- Januar 2023, für 2023 und 2024 jeweils am
- November des jeweiligen Jahres.
(2)Gemeinden, die zu den Unterzentren und Stadtrandkernen I. Ordnung gehören, erhalten jeweils für die Jahre 2025, 2026 und 2027 die drei Jahrespauschalen nach § 3 Absatz 1 Satz
- Die Auszahlung der drei Jahrespauschalen erfolgt jeweils am
- März, erstmals an dem
- März, der auf den Antrag folgt.
§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2022 in Kraft.
§ 5