Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012 § 4 Auswahl
(1)Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber gehen ein Auswahlverfahren zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und eine polizeiärztliche Untersuchung voraus. Eine Vorauswahl durch die PD AFB auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen ist zulässig.
(2)Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden bei der PD AFB eine oder mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Ihr gehören als Mitglieder jeweils an
- eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2 der PD AFB oder eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Lehramtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- mindestens eine Lehrkraft der PD AFB und
- eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der PD AFB. Bei Bedarf können ersatzweise auch Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 anderer Behörden der Landespolizei als Mitglieder eingesetzt werden. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von der Leiterin oder dem Leiter der PD AFB bestellt. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein.
(3)Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Kommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)Für die Auswahlverfahren zur Einstellung und zum Aufstieg geeigneter Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, ist eine fachliche Begleitung durch den Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung vorzusehen.
(5)Grundlagen für die Auswahl sind
- die Bewerbungsunterlagen,
- das polizeiärztliche Untersuchungsergebnis und
- das Ergebnis des Auswahlverfahrens.
(6)Nach Vorliegen der Grundlagen gemäß Absatz 5 schlägt die Werbe- und Einstellungsstelle der PD AFB die für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zur Einstellung vor und erstellt eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber, die ersatzweise für eine Einstellung in Betracht kommen.
(7)§ 48 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 LHO in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1992, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Februar 2018 (GVOBl. Schl-H. S. 58), ist bei der Erstellung der Vorschlagsliste zur Einstellung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber sowie bei der Erstellung der Rangliste gemäß Absatz 6 zu beachten.
(8)Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über das Ergebnis des Auswahlverfahrens von der PD AFB einen schriftlichen Bescheid. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 APO-Pol, vom 18.01.2016, gültig ab 02.02.2016 bis 29.11.2018 § 4 APO-Pol, vom 16.04.2012, gültig ab 01.05.2012 bis 01.02.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolAPO_SH_!_4