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§ 12 APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer, Gliederung, Wiederholung, Nachprüfung, Beendigung Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012 § 12 Dauer, Gliederung, Wiederholung, Nachprüfung, Beendigung

(1)Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes richten sich nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung .
(2)Während des Ausbildungsverlaufes kann insgesamt nur ein Ausbildungsabschnitt einmal wiederholt werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. Auf Beschluss der Bewertungskonferenz (§ 20) kann anstatt der Wiederholung des Ausbildungsabschnitts innerhalb von zwei Monaten eine fachbezogene Nachprüfung durchgeführt werden. Die PD AFB legt den Ablauf und Umfang der verlängerten Ausbildung auf Vorschlag der Bewertungskonferenz fest.
(3)Auf den Vorbereitungsdienst werden
  1. der Erholungsurlaub und der den Menschen mit Behinderungen zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und
  2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom
  4. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), und einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in der Fassung vom
  5. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  6. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 848), angerechnet. Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder Zeiten einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Anwärterin oder des Anwärters liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsleitung.
(4)Der Vorbereitungsdienst endet
  1. bei endgültig nicht bestandenem Ausbildungsabschnitt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter den Bescheid nach § 19 Abs. 9 erhält,
  2. bei endgültiger Nichtzulassung zur schriftlichen Laufbahnprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 23 Abs. 3 erhält,
  3. bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 36 Abs. 2 erhält,
  4. wenn aufgrund einer Zwischenbewertung nach § 19 Abs. 1 während eines Ausbildungsabschnittes die endgültige Nichterreichbarkeit des Ausbildungszieles festgestellt wird,
  5. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 APO-Pol, vom 10.07.2019, gültig ab 26.07.2019 bis 31.07.2025 § 12 APO-Pol, vom 14.11.2018, gültig ab 30.11.2018 bis 25.07.2019 § 12 APO-Pol, vom 18.01.2016, gültig ab 02.02.2016 bis 29.11.2018 § 12 APO-Pol, vom 23.09.2013, gültig ab 08.10.2013 bis 01.02.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolAPO_SH_!_12

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