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§ 19 APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausbildungsleistung und Zwischenbewertungen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Lauf

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012 § 19 Ausbildungsleistung und Zwischenbewertungen

(1)Zur Feststellung der Ausbildungsleistung wird während und am Ende der Grund- und Fachausbildung jeweils eine Zwischenbewertung vorgenommen. Die Ergebnisse sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben (Anlage 1) und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(2)In fachtheoretischen Ausbildungszeiten ergibt sich die Ausbildungsleistung aus der durchschnittlichen Punktzahl der nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächer. Die Ausbildungsleistung je Fach ergibt sich aus der durchschnittlichen Punktzahl der schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise. Die Bewertung schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise erfolgt im Verhältnis 2 zu 1.
(3)Im Berufspraktikum wird die Ausbildungsleistung in den von den Ausbilderinnen oder Ausbildern zu erstellenden Befähigungsberichten festgestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Das Ziel der Grundausbildung ist erreicht, wenn
  1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,
  2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind und
  3. Leistungsscheine nach Anlage 5 in den Fächern Deutsch/Rechtschreibung, Englisch oder gegebenenfalls den Nachweis der Kenntnisse einer anderen Fremdsprache, Informationsmanagement/Polizeidienstkunde, Einsatzbezogene Selbstverteidigung und Sport erbracht wurden.
(5)Das Ziel der Fachausbildung ist erreicht, wenn
  1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,
  2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind,
  3. bis zum Beginn des Berufspraktikums die Leistungsscheine Polizeipraktische Ausbildung und Schießen nach Anlage 5 erbracht wurden,
  4. der Befähigungsbericht über das Berufspraktikum mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist und
  5. Anwärterinnen und Anwärter für den Wasserschutzpolizeidienst zusätzlich den Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang bestanden haben.
(6)Das Ziel der Abschlussausbildung ist erreicht, wenn
  1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,
  2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend“ und in keinem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sind.
(7)Liegen zum Abschluss der Grundausbildung zu erbringende Leistungsscheine nicht vor, müssen diese innerhalb von zwei Monaten nachträglich erbracht werden. Ausnahmen hiervon sind möglich und werden nach Vorschlag der Bewertungskonferenz durch das Prüfungsamt entschieden. Eine Fristverlängerung ist maximal bis zum Beginn des Berufspraktikums zulässig. Liegen während der Fachausbildung, zwei Monate vor Beginn des Berufspraktikums, die Leistungsscheine in den Fächern Polizeipraktische Ausbildung und Schießen nicht vor, müssen diese innerhalb von zwei Monaten nachträglich erbracht werden. In allen Fällen sind angemessene Vorbereitungszeiten einzuräumen. Sind die Leistungsscheine auch danach nicht erbracht, ist der Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden. Für Leistungsscheine in den Fächern Sport, Einsatzbezogene Selbstverteidigung, Polizeipraktische Ausbildung und Schießen, die aufgrund der Einhaltung von Mutterschutzvorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern nicht erbracht werden können, trifft die PD AFB Einzelfall bezogene Regelungen. In allen Fällen sind angemessene Vorbereitungszeiten einzuräumen.
(8)Ist das Ziel der Abschlussausbildung erreicht, wird die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Laufbahnprüfung I zugelassen (§ 23 Abs. 1).
(9)Wer einen Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden hat oder bei der oder dem eine Wiederholung nach § 12 Abs. 2 nicht zulässig ist, erhält einen schriftlichen Bescheid von der PD AFB. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 APO-Pol, vom 10.07.2019, gültig ab 26.07.2019 bis 31.07.2025 § 19 APO-Pol, vom 18.01.2016, gültig ab 02.02.2016 bis 29.11.2018 § 19 APO-Pol, vom 23.09.2013, gültig ab 08.10.2013 bis 01.02.2016 § 19 APO-Pol, vom 16.04.2012, gültig ab 01.05.2012 bis 07.10.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolAPO_SH_!_19

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