Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012 § 40 Hochschuleignungsprüfung, Hochschulprüfung, Anrechnungsregelungen
(1)Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die ein Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) anstreben und keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz vom
- Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), nachweisen, sollen möglichst zeitnah zur Laufbahnprüfung I die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung ablegen. Die Hochschuleignungsprüfung besteht aus einem Sprach- und Bildungstest mit den Teilen Deutsch, Politische Bildung, Englisch und Mathematik.
(2)Wer diese Prüfung mit mindestens acht Punkten aus dem arithmetischen Mittel der Einzelergebnisse der Testteile abschließt, hat einen Bildungsstand nachgewiesen, der als Voraussetzung für ein Studium an der FHVD - Fachbereich Polizei - erforderlich ist. § 18 gilt entsprechend. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(3)Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die ein Studium an der FHVD anstreben, müssen in einer Hochschulprüfung die gleichwertigen Kompetenzen im Sinne des § 51 Abs. 2 Hochschulgesetz nachweisen. Die Hochschulprüfung besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Präsentation, die im Fachbereich Polizei der FHVD abzulegen ist. Wer beide Teile der Hochschulprüfung mit jeweils mindestens fünf Punkten abschließt, hat Kompetenzen nachgewiesen, die als gleichwertig im Sinne des § 51 Abs. 2 Hochschulgesetz anerkannt werden. Die Prüfung kann wiederholt werden. Der Nachweis der Kompetenzen durch das Bestehen der Hochschulprüfung bleibt drei Kalenderjahre, beginnend ab 1. Januar 2016, gültig.
(4)§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 Hochschulgesetz ist anzuwenden.
(5)Die Regelungen über den Sprach- und Bildungstest, die Hochschulprüfung sowie die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erlässt das für die Polizei zuständige Ministerium. Weitere Fassungen dieser Norm § 40 APO-Pol, vom 10.07.2019, gültig ab 26.07.2019 bis 31.07.2025 § 40 APO-Pol, vom 14.11.2018, gültig ab 30.11.2018 bis 25.07.2019 § 40 APO-Pol, vom 18.01.2016, gültig ab 02.02.2016 bis 26.01.2017 § 40 APO-Pol, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 01.02.2016 § 40 APO-Pol, vom 23.09.2013, gültig ab 08.10.2013 bis 30.04.2015 § 40 APO-Pol, vom 16.04.2012, gültig ab 01.05.2012 bis 07.10.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000105 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolAPO_SH_!_40