8 schriftlich bekannt gegeben wird, 2. bei endgültig nicht bestandener Bachelorarbeit mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der
8 schriftlich bekannt gegeben wird, 3. bei endgültig nicht bestandener mündlicher Prüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der
8 schriftlich bekannt gegeben wird, 4. bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung II mit Ablauf des Tages, an dem dies der
4 schriftlich bekannt gegeben wird, oder 5. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Studium enden gleichzeitig der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Weitere Fassungen dieser Norm § 42 APO-Pol, vom 10.07.2019, gültig ab 26.07.2019 bis 31.07.2025 § 42 APO-Pol, vom 11.01.2017, gültig ab 27.01.2017 bis 25.07.2019 § 42 APO-Pol, vom 18.01.2016, gültig ab 02.02.2016 bis 26.01.2017 § 42 APO-Pol, vom 23.09.2013, gültig ab 08.10.2013 bis 01.02.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000111 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolAPO_SH_!_42
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