Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012 § 42 Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums
(1)Der Bachelorstudiengang umfasst in der Regel drei Studienjahre. Er besteht aus vier fachtheoretischen sowie zwei fachpraktischen Semestern und gliedert sich wie folgt:
- Semester (Grundstudium),
- Semester (Grundpraktikum),
- Semester (Hauptstudium I),
- Semester (Hauptpraktikum),
- Semester (Hauptstudium II),
- Semester (Abschlussstudium).
(2)Der Bachelorstudiengang beinhaltet 24 Module mit insgesamt 180 Leistungspunkten (European Credit Transfer System - ECTS). Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Zeitaufwand umfasst 5.400 Zeitstunden.
(3)Das Studium der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten umfasst drei fachtheoretische Semester und gliedert sich wie folgt:
- Semester (Grundstudium/Hauptstudium I),
- Semester (Hauptstudium II),
- Semester (Abschlussstudium).
(4)Der Bachelorstudiengang für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten beinhaltet der Studiengang 15 Module mit insgesamt 90 Leistungspunkten (ECTS). Weitere 90 Leistungspunkte (ECTS) werden nach erfolgtem Nachweis gemäß § 40 Abs. 3 für die Ausbildung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und für praktische Dienstzeiten in der Landespolizei angerechnet. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Zeitaufwand umfasst 2.700 Zeitstunden.
(5)Die Teilnahme an den Präsenzstunden der Module und Trainings (§ 45 Abs. 1) ist verpflichtend. Dabei muss die Anwesenheit mindestens 75 Prozent der dafür vorgesehenen Stunden betragen. In diesem Rahmen soll durch die Hinwendung zum eigenverantwortlichen Studium das Selbstmanagement und damit die persönliche Kompetenz der Beamtinnen und Beamten gefördert werden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6)Das Studium endet
- bei endgültig nicht bestandener studienbegleitender Modulprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter oder den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen oder Beamten nach § 53 Abs. 8 schriftlich bekannt gegeben wird,
- bei endgültig nicht bestandener Bachelorarbeit mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter oder den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen oder Beamten nach § 53 Abs. 8 schriftlich bekannt gegeben wird,
- bei endgültig nicht bestandener mündlicher Prüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter oder den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen oder Beamten nach § 53 Abs. 8 schriftlich bekannt gegeben wird,
- bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung II mit Ablauf des Tages, an dem dies der Anwärterin oder dem Anwärter oder den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen oder Beamten nach § 56 Abs. 4 schriftlich bekannt gegeben wird, oder
- durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Studium enden für die Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten endet die Einführungszeit. Weitere Fassungen dieser Norm § 42 APO-Pol, vom 10.07.2019, gültig ab 26.07.2019 bis 31.07.2025 § 42 APO-Pol, vom 11.01.2017, gültig ab 27.01.2017 bis 25.07.2019 § 42 APO-Pol, vom 18.01.2016, gültig ab 02.02.2016 bis 26.01.2017 § 42 APO-Pol, vom 16.04.2012, gültig ab 01.05.2012 bis 07.10.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000112 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolAPO_SH_!_42