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§ 49 APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein - Modulprüfungen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Poliz

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012 § 49 Modulprüfungen

(1)Module werden mit einer an den zu erreichenden Kompetenzen ausgerichteten Prüfung abgeschlossen, die sich auf ein ausgewähltes Studienfach (§ 46) oder ein fachübergreifendes Prüfungsgebiet bezieht. Der erfolgreiche Abschluss einer Modulprüfung kann zusätzlich an qualifizierte Teilnahmenachweise von Trainings nach Anlage 5 gebunden sein. Entscheidungen trifft das Prüfungsamt.
(2)Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern oder Studienabschnitten können Klausuren, Präsentationen und Hausarbeiten sein. In den fachpraktischen Semestern werden die Module mit Beurteilungen abgeschlossen.
(3)Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt im Grundstudium 180 Minuten, im Hauptstudium I 240 Minuten, im kombinierten Grundstudium/Hauptstudium I der Aufstiegsbeamtinnen und -beamten 240 Minuten und im Hauptstudium II 300 Minuten. Die Klausuren werden unter Kennzahlen gefertigt und durch jeweils nur eine vom Prüfungsamt zu bestimmende Lehrkraft bewertet; besteht die Klausur aus mehreren fachlich abgegrenzten Aufgabenbereichen, können mehrere Lehrkräfte in der Weise bestimmt werden, dass jede oder jeder ausschließlich einen der abgegrenzten Aufgabenbereiche bewertet.
(4)Präsentationen sind mündliche Leistungsnachweise, die aus einem Kurzvortrag zu einem fachspezifischen oder fachübergreifenden Thema und der Beantwortung ergänzender Fragen bestehen. Die individuelle Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten betragen. Die Präsentation findet vor einer durch das Prüfungsamt bestellten Kommission, bestehend aus zwei Prüferinnen oder Prüfern, statt. Davon soll eine Prüferin oder ein Prüfer hauptamtliche Lehrkraft des Fachbereichs Polizei sein. Die Kommission bewertet die Präsentation abschließend in der Gesamtschau. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Kommissionsmitglieder gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte.
(5)Hausarbeiten sind schriftliche Leistungsnachweise, die in Einzelarbeit zu erbringen sind. Die fachspezifischen oder fachübergreifenden Aufgaben werden von den Lehrkräften des Moduls vorgegeben. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen, für Studierende des Teilzeitstudiums acht Wochen. Das Prüfungsamt bestimmt die Lehrkräfte, die die Hausarbeiten bewerten.
(6)Die Beurteilungen umfassen die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale und sind durch die Modulkoordinatorin oder den Modulkoordinator unter Beteiligung der Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder zu erstellen.
(7)Modulprüfungen können in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Das Prüfungsamt ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 49 APO-Pol, vom 10.07.2019, gültig ab 26.07.2019 bis 31.12.2021 § 49 APO-Pol, vom 11.01.2017, gültig ab 27.01.2017 bis 25.07.2019 § 49 APO-Pol, vom 23.09.2013, gültig ab 08.10.2013 bis 26.01.2017 § 49 APO-Pol, vom 16.04.2012, gültig ab 01.05.2012 bis 07.10.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000136 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolAPO_SH_!_49

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