Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012 § 50 Bachelorarbeit
(1)Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, mit den durch das Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Zeit eine Problemstellung aus den Fachgebieten des Curriculums selbständig und umfassend nach wissenschaftlichen Methoden mit der Zielstellung des Erkenntniszuwachses zu bearbeiten.
(2)Die Themen können durch die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte, Vertreterinnen oder Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums und der Landespolizei sowie die Studierenden vorgeschlagen werden.
(3)Die Studierenden wählen zu Beginn des letzten Studienjahres ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer aus. Für die Betreuung kommen alle haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Betracht. Die Festlegung erfolgt durch das Prüfungsamt. Die Bachelorarbeit ist im letzten Studienjahr zu erstellen. Für Studierende gemäß § 42 Absatz 4 treffen die Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs gesonderte Regelungen.
(4)Der Termin für die Abgabe der Bachelorarbeit wird durch das Prüfungsamt festgesetzt. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Zeitstunden und wird mit acht Leistungspunkten (ECTS) angerechnet.
(5)Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Umfang nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Sie muss die Versicherung enthalten, dass sie selbständig, ohne fremde Mitwirkung und nur mit Hilfe der angegebenen Quellen erstellt wurde.
(6)Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die vom Prüfungsamt bestimmt werden. Die Erstkorrektur soll durch die Betreuerin oder den Betreuer der Arbeit durchgeführt werden. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Prüferinnen und Prüfer gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungspunkte voneinander ab oder vergibt eine Prüferin oder ein Prüfer die Note „nicht ausreichend“ und die andere Prüferin oder der andere Prüfer die Note „ausreichend“ und ergibt das arithmetische Mittel der Einzelwerte die Note „nicht ausreichend“, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittkorrektorin oder einen Drittkorrektor, welche oder welcher die Note im Rahmen der Erst- und Zweitbewertung abschließend festlegt. Weitere Fassungen dieser Norm § 50 APO-Pol, vom 10.07.2019, gültig ab 26.07.2019 bis 31.12.2021 § 50 APO-Pol, vom 14.11.2018, gültig ab 30.11.2018 bis 25.07.2019 § 50 APO-Pol, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 29.11.2018 § 50 APO-Pol, vom 16.04.2012, gültig ab 01.05.2012 bis 30.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000141 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolAPO_SH_!_50