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§ 53 APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein - Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Lau

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom 16. April 2012 § 53 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen

(1)Der erfolgreiche Abschluss des Studienganges erfordert den Nachweis mindestens ausreichender Leistungen in allen Prüfungsteilen.
(2)Wird eine studienbegleitende Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als ausreichend (§ 52) abgeschlossen, hat die Beamtin oder der Beamte diesen Prüfungsteil nicht bestanden.
(3)Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern oder Studienabschnitten können, soweit sie nicht bestanden werden, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb von jeweils sechs Wochen oder zwölf Wochen für die Studierenden des Teilzeitstudiums zweimal wiederholt werden. Wird die Prüfung auch bei der zweiten Wiederholung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht. Für Wiederholungsprüfungen ist durch das Prüfungsamt eine Zweitbewertung vorzusehen. § 50 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4)Sind ein oder mehrere Module innerhalb der fachpraktischen Semester mit einer nicht ausreichenden Beurteilung abgeschlossen worden, sind fachbezogene Nachprüfungen vorzusehen. Die Nachprüfungen sind nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb von sechs Wochen abzulegen und können nach einer erneuten Vorbereitungszeit einmal wiederholt werden. Wird auch die zweite Nachprüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht.
(5)Soweit die Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs für Trainings qualifizierte Teilnahmenachweise (§ 49 Abs. 1) vorsehen, können diese im Falle des Nichtbestehens bis zum Ende des laufenden Semesters oder Studienabschnitts mehrfach wiederholt werden. Angemessene Vorbereitungszeiten sind einzuräumen. Wird die geforderte Leistung auch dann nicht erbracht, ist das Ziel des Studiums endgültig nicht erreicht. Für qualifizierte Teilnahmenachweise in dem Praxistraining Sport und körperliche Fitness sowie in dem Praxistraining Praktischer Umgang mit Waffen, die aufgrund der Einhaltung der Mutterschutzvorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern nicht erbracht werden können, sind Einzelfall bezogene Regelungen zu treffen.
(6)Die Bachelorarbeit kann, soweit sie nicht bestanden wird, innerhalb von zwei Monaten oder von vier Monaten für Studierende des Teilzeitstudiums nach Bekanntgabe der Note nachgebessert werden. Wird die Arbeit erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Nachbesserungs- oder Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.
(7)Die mündliche Prüfung kann, soweit sie nicht bestanden wird, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten oder von vier Monaten für Studierende des Teilzeitstudiums wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.
(8)Die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen einschließlich der Leistungen im Falle der Wiederholung oder Nachbesserung sowie die Teilnahmebescheinigungen für Trainings sind den Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt zu geben und zur Studienakte zu nehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 53 APO-Pol, vom 02.12.2021, gültig ab 01.01.2022 bis 31.07.2025 § 53 APO-Pol, vom 10.07.2019, gültig ab 26.07.2019 bis 31.12.2021 § 53 APO-Pol, vom 16.04.2012, gültig ab 01.05.2012 bis 26.01.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000150 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolAPO_SH_!_53

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