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APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 5 - Mindestanforderungen zur Erlangung von Leistungsscheinen und qualifizierten Teilnahmenachweisen Lande

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei -APO-Pol) Vom

  1. April 2012 Anlage 5 zu § 16 und § 49 Abs. 1 Mindestanforderungen zur Erlangung von Leistungsscheinen und qualifizierten Teilnahmenachweisen
  2. Während der Ausbildung und des Studiums sind Leistungsscheine oder qualifizierte Teilnahmenachweise zu erbringen. Leistungsscheine und qualifizierte Teilnahmenachweise dienen als Nachweis, dass bei den Auszubildenden und Studierenden ein Mindestmaß der dort beschriebenen und notwendigen Kompetenzen vorhanden ist. Zur Erlangung von Leistungsscheinen und qualifizierten Teilnahmenachweisen sind jeweils die nachfolgenden Mindestanforderungen zu erfüllen.
  3. Die näheren Einzelheiten zu den Leistungsscheinen oder zu den qualifizierten Teilnahmenachweisen werden in Richtlinien geregelt.
  4. Laufbahngruppe 1,
  5. Einstiegsamt Leistungsscheine sind in folgenden Fächern zu erbringen: 3.1 Deutsch/Rechtschreibung Mindestanforderung: • 30 Punkte bei 6 zu wertenden Diktaten 3.2 Englisch (gegebenenfalls auch Nachweis über Kenntnisse einer anderen Fremdsprache) Mindestanforderung: • ausreichende Leistungen (5 Punkte) im Fach Englisch oder Nachweis über Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache 3.3 Informationsmanagement/Polizeidienstkunde Mindestanforderungen: • 100 Anschläge in der Minute in der Textverarbeitung bei ausreichender (5 Punkte) Rechtschreibleistung • jeweils 5 Punkte in den schriftlichen Leistungen in den Ausbildungsblöcken polizeiliche Vorgangsbearbeitung und Bürokommunikation sowie polizeiliche Informationssysteme 3.4 Sport Für die Erlangung des Leistungsscheins im Fach Sport sind die jeweiligen Mindestanforderungen in den Teildisziplinen „Konditionsfördernde Sportart“ und „Schwimmen und Retten“ zu erfüllen. „Konditionsfördernde Sportart“ Mindestanforderung: • 5000 m - Lauf auf einer Aschen- oder Tartanbahn auf einem Sportplatz oder in einem Sportstadion in nachfolgender Zeit: Männer 16 - 29 Jahre 24:00 Minuten Männer ab 30 Jahre 26:00 Minuten Frauen 16 - 29 Jahre 32:00 Minuten Frauen ab 30 Jahre 35:00 Minuten oder alternativ • 1000 m - Schwimmen in einer Schwimmhalle auf einer 25 m - Bahn in nachfolgender Zeit: Männer 16 - 29 Jahre 26:00 Minuten Männer ab 30 Jahre 28:00 Minuten Frauen 16 - 29 Jahre 28:00 Minuten Frauen ab 30 Jahre 30:00 Minuten „Schwimmen und Retten“ Mindestanforderung: • Rettungsübung, nachgewiesen in einer Prüfung, in nachfolgender Zeit: Männer 3:00 Minuten Frauen 3:15 Minuten 3.5 Einsatzbezogene Selbstverteidigung Mindestanforderung: - Nachweis der Beherrschung der Abwehr- und Zugriffstechniken in einer Prüfung. 3.6 Polizeipraktische Ausbildung Mindestanforderung: - Nachweis der Beherrschung der grundlegenden Eigensicherungs- und Zwangsmaßnahmen unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsgrundlagen - Nachweis ausreichender Kenntnisse über die grundlegenden Führungs- und Einsatzmittel sowie die persönliche Ausrüstung der Polizei - Nachweis über ausreichende Kenntnisse der Grundlagen der Einsatzkommunikation unter Berücksichtigung rhetorischer und psychologischer Aspekte zur Bearbeitung von alltäglichen Lagen des polizeilichen Einzeldienstes - Nachweis über hinreichende physische und psychische Belastbarkeit in Einsatzsituationen durch Stressstabilität und Handlungsfähigkeit bei oder nach körperlichen Anstrengungen 3.7 Schießen Mindestanforderungen: - Erfolgreich absolvierte Kontrollübungen für die Pistole und die Maschinenpistole gemäß Polizeidienstvorschrift PDV 211 - Nachweis von Kenntnissen über den sicheren Umgang mit Schusswaffen - Nachweis ausreichender Rechtskenntnisse über den Vollzug polizeilicher Maßnahmen und die Schusswaffengebrauchsbestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes sowie die Voraussetzungen zum Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen
  6. Laufbahngruppe 2,
  7. Einstiegsamt Soweit Trainings des
  8. Semesters (Grundpraktikum) an qualifizierte Teilnahmenachweise gebunden sind, gelten für die Nachweise nachfolgend aufgeführte Mindestanforderungen: 4.1 Praxistraining 1 -Sport und körperliche Fitness Für die Erlangung des qualifizierten Teilnahmenachweises sind die jeweiligen Mindestanforderungen in den Teildisziplinen „Konditionsfördernde Sportart“ und „Schwimmen und Retten“ zu erfüllen. „Konditionsfördernde Sportart“ Mindestanforderung: • 5000 m - Lauf auf einer Aschen- oder Tartanbahn auf einem Sportplatz oder in einem Sportstadion in nachfolgender Zeit: Männer 16 - 29 Jahre 24:00 Minuten Männer ab 30 Jahre 26:00 Minuten Frauen 16 - 29 Jahre 32:00 Minuten Frauen ab 30 Jahre 35:00 Minuten oder alternativ • 1000 m - Schwimmen in einer Schwimmhalle auf einer 25 m - Bahn in nachfolgender Zeit: Männer 16 - 29 Jahre 26:00 Minuten Männer ab 30 Jahre 28:00 Minuten Frauen 16 - 29 Jahre 28:00 Minuten Frauen ab 30 Jahre 30:00 Minuten „Schwimmen und Retten“ Mindestanforderung: • Rettungsübung, nachgewiesen in einer Prüfung, in nachfolgender Zeit: Männer 3:00 Minuten Frauen 3:15 Minuten „Selbstverteidigung“ Mindestanforderung: • Nachweis, der Beherrschung von Verteidigungstechniken und Techniken zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Eigensicherung in einer Prüfung 4.2 Praxistraining 2 - Einsatzbezogene Selbstverteidigung Mindestanforderung: - Nachweis der Beherrschung der Abwehr- und Zugriffstechniken in einer Prüfung 4.3 Praxistraining 3 - Praktischer Umgang mit Waffen Mindestanforderungen: - Erfolgreich absolvierte Kontrollübungen für die Pistole und die Maschinenpistole gemäß PDV 211 - Nachweis von Kenntnissen über den sicheren Umgang mit Schusswaffen - Nachweis ausreichender Rechtskenntnisse über den Vollzug polizeilicher Maßnahmen und die Schusswaffengebrauchsbestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes sowie die Voraussetzungen zum Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen 4.4 Praxistraining 4 - Informationstechnik, Informationsmanagement Mindestanforderungen: - 100 Anschläge in der Minute in der Textverarbeitung bei ausreichender Rechtschreibleistung (5 Punkte) - jeweils 5 Punkte in den schriftlichen Leistungen in den Ausbildungsblöcken polizeiliche Vorgangsbearbeitung und Bürokommunikation sowie polizeiliche Informationssysteme 4.5 Praxistraining 5 - Polizeispezifische Kraftfahrtausbildung Klasse B Mindestanforderung: - Erfolgreich absolvierte Prüfung für die Dienstfahrerlaubnis Klasse B 4.6 Praxistraining 6 - Erste Hilfe Mindestanforderung: - Nachweis der Kenntnis über die unterschiedlichen Anlässe zur Erste-Hilfe-Leistung und die daraus erwachsenen Pflichten für ein sofortiges Handeln nach erfolgreicher Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 5 APO-Pol, vom 10.07.2019, gültig ab 26.07.2019 bis 31.07.2025 Anlage 5 APO-Pol, vom 14.11.2018, gültig ab 30.11.2018 bis 25.07.2019 Anlage 5 APO-Pol, vom 11.01.2017, gültig ab 27.01.2017 bis 29.11.2018 Anlage 5 APO-Pol, vom 23.09.2013, gültig ab 08.10.2013 bis 01.02.2016 Anlage 5 APO-Pol, vom 16.04.2012, gültig ab 01.05.2012 bis 07.10.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2012, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B17NN00000000183

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