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Artikel 5 VertrAnO SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeiner Vorbehalt Vertretungsanordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Oktober 2024 gü

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Vertretungsanordnung des Landes Schleswig-Holstein Vom 21. Oktober 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Vertretungsanordnung des Landes Schleswig-Holstein vom

  1. Oktober 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Vertretungsanordnung des Landes Schleswig-Holstein vom
  2. Oktober 2024 01.01.2025 Eingangsformel 01.01.2025 Artikel 1 - Allgemeine Vertretung und Vertretung in Rechtsstreitigkeiten 01.01.2025 Artikel 2 - Drittschuldnervertretung 01.01.2025 Artikel 3 - Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses 01.01.2025 Artikel 4 - Verträge nach Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung und Verkehr mit dem Ausland 01.01.2025 Artikel 5 - Allgemeiner Vorbehalt 01.01.2025 Artikel 6 - Inkrafttreten 01.01.2025 Artikel 37 Absatz 1 der Landesverfassung bestimmt: „Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Diese Befugnis kann übertragen werden.“ Im öffentlich-rechtlichen Bereich folgt die Vertretungsbefugnis den gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Behörden. Ergänzend bestimme ich über die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein das Folgende:

Eingangsformel Artikel 1 Allgemeine Vertretung und Vertretung in Rechtsstreitigkeiten

(1)Das Land Schleswig-Holstein wird vorbehaltlich abweichender Regelung in Gesetzen und Verordnungen oder in den nachfolgenden Artikeln durch die zuständige Fachministerin oder den zuständigen Fachminister im Rahmen ihres oder seines jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten. Die zuständige Staatssekretärin oder der zuständige Staatssekretär vertritt die Fachministerin oder den Fachminister in Verwaltungsangelegenheiten gemäß § 11 Abs. 2 GeschOLReg; dieses umfasst auch die Vertretung im Sinne dieser Anordnung.
(2)Die Vertretung des Landes in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Verwaltung des Landtages durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten oder die von ihr oder ihm beauftragten Beschäftigten gehören, bleibt unberührt.
(3)Die zuständige Fachministerin oder der zuständige Fachminister kann innerhalb des Geschäftsbereichs die Vertretungsbefugnis sowohl allgemein als auch im Einzelfall auf Behörden oder Beschäftigte, die ihr oder ihm nachgeordnet sind, übertragen und ergänzende Bestimmungen, z.B. zu Zustimmungserfordernissen, treffen. Die allgemeine Übertragung der Vertretungsbefugnis wird erst mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wirksam. Auch in diesem Fall bleibt die zuständige Fachministerin oder der zuständige Fachminister neben der von ihr oder ihm beauftragten untergeordneten Stelle solange vertretungsberechtigt, bis die Beteiligten besonders benachrichtigt worden sind, welcher Stelle die Vertretung obliegt. Eine Übertragung im Einzelfall wird mit dem Zugang der Nachricht an die Beteiligten wirksam. Dieser Absatz gilt nicht in den Fällen der Drittschuldnervertretung nach Artikel 2.
(4)Unbeschadet der in den Absatz 1 und 3 geregelten Befugnisse haben die nachgeordneten Behörden der zuständigen Fachministerin oder dem zuständigen Fachminister über den Beginn und die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten zu berichten. Die zuständige Fachministerin oder der zuständige Fachminister kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.
(5)Die zuständigen Fachministerinnen und Fachminister haben mir zu berichten, wenn das Land oder eine seiner Behörden an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt wird, das erhebliche Bedeutung für das Wohl des Landes Schleswig-Holstein haben kann. Auf die Richtlinien für die Beteiligung der Landesregierung an Verfahren vor den Verfassungsgerichten vom 13. Dezember 2019 (Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration - IV 152 – 100-490/2016-2736/2016 - nicht veröffentlicht) weise ich hin.

Artikel 1

Artikel 2 Drittschuldnervertretung Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land Schleswig-Holstein vertreten:

  1. a)bei Pfändung von Dienstbezügen der Beschäftigten durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde, die die Auszahlung der Bezüge anzuordnen hat; die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde ist über die Pfändung zu informieren,
  2. b)bei Pfändung von Versorgungsbezügen durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde, die die Auszahlung anzuordnen hat,
  3. c)bei Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde, die die geschuldete Leistung, im Besonderen die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

Artikel 2

Artikel 3 Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist durch folgenden Wortlaut zum Ausdruck zu bringen: „Das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch ...“

Artikel 3

Artikel 4 Verträge nach Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung und Verkehr mit dem Ausland Den Abschluss von Verträgen nach Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung mit der Bundesrepublik oder mit anderen Ländern behalte ich mir vor. Die zuständigen Fachministerinnen oder Fachminister sind vorbehaltlich abweichender Anordnungen befugt, die Vorverhandlungen zu führen. Sie haben mich in diesem Fall vor Aufnahme der Verhandlungen und von ihrem weiteren Verlauf zu unterrichten, sofern die Verhandlungen wegen der Eigenart des Verhandlungsstoffes sich nicht ständig zu wiederholen pflegen. Verhandlungen mit Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 32 Absatz 3 GG) bedürfen meiner Zustimmung.

Artikel 4

Artikel 5 Allgemeiner Vorbehalt Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes abweichend von den vorstehenden Grundsätzen im Einzelfall selbst zu übernehmen. Die Übernahme wird mit der Mitteilung an die Beteiligten wirksam.

Artikel 5Artikel 6 Inkrafttreten

(1)Die Vertretungsanordnung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
(2)Die Erlasse der Fachministerinnen oder Fachminister, die für ihren Geschäftsbereich ergänzende Bestimmungen auf der Grundlage des Erlasses vom
  1. Oktober 1950 (Amtsbl. Schl.-H. 1950, S. 461) oder des Erlasses des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein vom
  2. Juli 2010 (Amtsbl. Schl.-H. 2010, S. 526), zuletzt geändert durch Erlass vom
  3. Dezember 2019 (Amtsbl. Schl.-H. 2020, S. 33), getroffen haben, bleiben in Kraft.

Artikel 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.