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§ 1 WaffGAV SH 2004 Landesnorm Schleswig-Holstein - Zuständigkeiten Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2004 gültig ab: 01

verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes Vom 30. Juni 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 4des Gesetzes vom 20.

Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730),

  1. die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
  2. die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten sowie die Fischereiaufsichtsassistentinnen und Fischereiaufsichtsassistenten nach § 44 des Landesfischereigesetzes vom
  3. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211),

Artikel 26Gesetzes vom 17.

März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 308), soweit sie dienstlich tätig werden und die Gegenstände dienstlich zugelassen sind. Ein außerdienstlicher Umgang ist unzulässig. Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 des Waffengesetzes sind vor Abhandenkommen und unbefugter Ansichnahme zu schützen und sollen ausschließlich in der Dienststelle aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung von tragbaren Gegenständen nach Satz 2 außerhalb der Dienststelle darf nur erfolgen, wenn hierfür eine dienstliche Veranlassung besteht und die tragbaren Gegenstände in einem Sicherheitsbehältnis nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123),

Artikel 1der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), aufbewahrt werden.

(4)§ 42 Absatz 1 Satz 1 und § 42a Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden, soweit sie dienstlich tätig werden und die Gegenstände dienstlich zugelassen sind. Ein außerdienstlicher Umgang ist unzulässig. Hieb- und Stoßwaffen nach § 42a Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes sind vor Abhandenkommen und unbefugter Ansichnahme zu schützen und sollen ausschließlich in der Dienststelle aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung von tragbaren Gegenständen nach Satz 2 außerhalb der Dienststelle darf nur erfolgen, wenn hierfür eine dienstliche Veranlassung besteht und die Hieb- und Stoßwaffen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
(5)§ 38 Absatz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes gilt für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bediensteten mit der Maßgabe, dass anstatt des Personalausweises ein Dienstausweis mit Lichtbild dienstlich mitzuführen ist. Der Dienstausweis hat bei Bediensteten, die zum dienstlichen Umgang mit Waffen nach § 1 Absatz 2 Waffengesetz berechtigt sind, auf diese Berechtigung hinzuweisen und die hiervon umfassten Waffen nach ihrer Art zu benennen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 4. April 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 175) 1) ,

Artikel 4Nr.

4 der Landesverordnung vom

  1. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), sowie die Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses nach § 9 des Waffengesetzes vom
  2. Januar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 13) 2) , Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Landesverordnung vom
  3. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), außer Kraft. Fußnoten 1) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7133-3-3 2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7133-3-2 zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.