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§ 2 WaffGAV SH 2004 Landesnorm Schleswig-Holstein - Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Waffengesetzes Landesverordnung zur Ausführung des Waff

verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes Vom 30. Juni 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 4des Gesetzes vom 20.

Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730),

  1. die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
  2. die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten sowie die Fischereiaufsichtsassistentinnen und Fischereiaufsichtsassistenten nach § 44 des Landesfischereigesetzes vom
  3. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211),

Artikel 26Gesetzes vom 17.

März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 308), soweit sie dienstlich tätig werden und die Gegenstände dienstlich zugelassen sind. Ein außerdienstlicher Umgang ist unzulässig. Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 des Waffengesetzes sind vor Abhandenkommen und unbefugter Ansichnahme zu schützen und sollen ausschließlich in der Dienststelle aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung von tragbaren Gegenständen nach Satz 2 außerhalb der Dienststelle darf nur erfolgen, wenn hierfür eine dienstliche Veranlassung besteht und die tragbaren Gegenstände in einem Sicherheitsbehältnis nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123),

Artikel 1der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977), aufbewahrt werden.

(4)§ 42 Absatz 1 Satz 1 und § 42a Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden auf die nach § 252 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden, soweit sie dienstlich tätig werden und die Gegenstände dienstlich zugelassen sind. Ein außerdienstlicher Umgang ist unzulässig. Hieb- und Stoßwaffen nach § 42a Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes sind vor Abhandenkommen und unbefugter Ansichnahme zu schützen und sollen ausschließlich in der Dienststelle aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung von tragbaren Gegenständen nach Satz 2 außerhalb der Dienststelle darf nur erfolgen, wenn hierfür eine dienstliche Veranlassung besteht und die Hieb- und Stoßwaffen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
(5)§ 38 Absatz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes gilt für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bediensteten mit der Maßgabe, dass anstatt des Personalausweises ein Dienstausweis mit Lichtbild dienstlich mitzuführen ist. Der Dienstausweis hat bei Bediensteten, die zum dienstlichen Umgang mit Waffen nach § 1 Absatz 2 Waffengesetz berechtigt sind, auf diese Berechtigung hinzuweisen und die hiervon umfassten Waffen nach ihrer Art zu benennen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 4. April 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 175) 1) ,

Artikel 4Nr.

4 der Landesverordnung vom

  1. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), sowie die Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses nach § 9 des Waffengesetzes vom
  2. Januar 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 13) 2) , Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Landesverordnung vom
  3. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), außer Kraft. Fußnoten 1) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7133-3-3 2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7133-3-2 zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.