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§ 2 AuslandLehrkräfteVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Voraussetzungen der Gleichstellung Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrk

Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen (AuslandLehrkräfteVO) Vom 23. März 2022 *) § 2 Voraussetzungen der Gleichstellung

(1)Für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung im öffentlichen Schulwesen in Schleswig-Holstein gilt § 34 Absatz 10 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom
  1. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723). Eine Gleichstellung ist auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen nur in Bezug auf ein Fach oder eine Fachrichtung des jeweiligen Lehramtes im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein gegeben sind.
(2)Die Gleichstellung wird auf Antrag geprüft. In die Prüfung, ob die im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation den Anforderungen für eine Gleichstellung genügt, sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen einzubeziehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden und von einer einschlägigen Stelle formell anerkannt wurden.
(3)Bleibt nach der Prüfung gemäß Absatz 2 eine im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation wesentlich hinter den Anforderungen nach Absatz 1 zurück, wird die Gleichstellung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme nach Wahl erfolgreich 1. einen Anpassungslehrgang durchläuft oder 2. eine Eignungsprüfung ablegt.
(4)Eine Lehrkräfteberufsqualifikation nach Absatz 1 steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt in Schleswig-Holstein gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein entspricht.
(5)Das Anerkennungsverfahren mit gleichem Verfahrensziel soll nur in einem Land der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen werden. Das zeitlich parallele Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens in einem weiteren Land in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zulässig. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: In der Reinschrift dieser Verordnung erscheint das Datum der Ausfertigung nach § 28 Absatz 2 GeschO LReg i.V.m. Ziffer 6.2.1 Satz 4 der Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe unterhalb der Schlussformel, aber nicht - wie in Ziffer 6.2.1 Satz 7 vorgeschrieben - zusätzlich unterhalb der Überschrift. Für die Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Ausfertigungsdatum schriftleiterisch hinzugefügt worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 456 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B2BNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslLehrV_SH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.