Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen (AuslandLehrkräfteVO) Vom 23. März 2022 *) § 3 Antrag auf Gleichstellung
(1)Der Antrag auf Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation ist an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Der Antrag auf Gleichstellung kann auch an die einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222) gerichtet werden.
(2)Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- die Hochschulzugangsberechtigung,
- der Abschluss der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer,
- Nachweise über Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch, Prüfungszeugnis,
- Nachweise über Ort, Dauer und Art einer bisher als Lehrkraft ausgeübten beruflichen Tätigkeit,
- eine Erklärung darüber, dass in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation gestellt worden ist,
- eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Ausübung des Berufs der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein; in besonders begründeten Einzelfällen kann auf die Vorlage einer Bescheinigung verzichtet werden. Daneben sind auf Verlangen des für Bildung zuständigen Ministeriums weitere notwendige Unterlagen vorzulegen.
(3)Werden fremdsprachige Unterlagen und Nachweise vorgelegt, sind deutsche Übersetzungen von einer allgemein beeideten Dolmetscherin oder einem allgemein beeideten Dolmetscher oder einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich das für Bildung zuständige Ministerium sowohl über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.
(4)Das für Bildung zuständige Ministerium bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Erhalt der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: In der Reinschrift dieser Verordnung erscheint das Datum der Ausfertigung nach § 28 Absatz 2 GeschO LReg i.V.m. Ziffer 6.2.1 Satz 4 der Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe unterhalb der Schlussformel, aber nicht - wie in Ziffer 6.2.1 Satz 7 vorgeschrieben - zusätzlich unterhalb der Überschrift. Für die Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Ausfertigungsdatum schriftleiterisch hinzugefügt worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 456 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B2BNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslLehrV_SH_!_3