Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen (AuslandLehrkräfteVO) Vom 23. März 2022 *) § 8 Noten und Ausnahmeregelung bei Unterrichtsausfall
(1)Die Beurteilung von Leistungen richtet sich nach folgenden Notenstufen: 1. sehr gut
(1)für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut
(2)für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend
(3)für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend
(4)für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft
(5)für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend
(6)für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2)Nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahme erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller über das Ergebnis des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung einen Bescheid, der die erreichte Gesamtnote ausweist. Bei erfolgreich absolvierter Ausgleichsmaßnahme wird zugleich die Gleichwertigkeit mit einem Lehramt festgestellt.
(3)Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Durchführung der Ausgleichsmaßnahme aus anderen Gründen nicht möglich, gelten § 29 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom
- Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 799) und § 34 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) vom
- Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 918) entsprechend. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: In der Reinschrift dieser Verordnung erscheint das Datum der Ausfertigung nach § 28 Absatz 2 GeschO LReg i.V.m. Ziffer 6.2.1 Satz 4 der Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe unterhalb der Schlussformel, aber nicht - wie in Ziffer 6.2.1 Satz 7 vorgeschrieben - zusätzlich unterhalb der Überschrift. Für die Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Ausfertigungsdatum schriftleiterisch hinzugefügt worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 456 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B2BNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslLehrV_SH_!_8