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§ 20 AuslandLehrkräfteVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Vorwarnmechanismus Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqual

Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen (AuslandLehrkräfteVO) Vom 23. März 2022 *) § 20 Vorwarnmechanismus

(1)Ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Berufsausübung ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden oder sind ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden, hat das für Bildung zuständige Ministerium die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI:
  1. Identität des oder der Berufsangehörigen,
  2. betroffener Beruf,
  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
  4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
  5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Maßnahme. Die Übermittlung erfolgt unverzüglich, bis zum Ablauf des dritten Kalendertages nach Vollziehbarkeit der Entscheidung. Gleichzeitig mit der Übermittlung unterrichtet das für Bildung zuständige Ministerium die hiervon betroffene Person schriftlich unter Hinweis auf den Rechtsbehelf oder auf die Berichtigung der Vorwarnung sowie auf einen im Falle einer unrichtigen Übermittlung bestehenden Schadenersatzanspruch.
(2)Das für Bildung zuständige Ministerium unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und jene aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI darüber, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist oder wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Übermittlung eingelegt hat. Sobald die übermittelten Daten oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)Hat eine Person die Anerkennung der Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass diese Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat das für Bildung zuständige Ministerium die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie alle anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: In der Reinschrift dieser Verordnung erscheint das Datum der Ausfertigung nach § 28 Absatz 2 GeschO LReg i.V.m. Ziffer 6.2.1 Satz 4 der Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe unterhalb der Schlussformel, aber nicht - wie in Ziffer 6.2.1 Satz 7 vorgeschrieben - zusätzlich unterhalb der Überschrift. Für die Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Ausfertigungsdatum schriftleiterisch hinzugefügt worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2022, 456 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002B2BNN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslLehrV_SH_!_20

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.