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§ 3 KHErpV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Inkrafttreten Landesverordnung zur Erstellung abweichender Regelungen zur Erprobung neuer Modelle der Kr

verordnung zur Erstellung abweichender Regelungen zur Erprobung neuer Modelle der Krankenhausversorgung Vom 25. Juni 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung zur Erstellung abweichender Regelungen zur Erprobung neuer Modelle der Krankenhausversorgung vom

  1. Juni 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Erstellung abweichender Regelungen zur Erprobung neuer Modelle der Krankenhausversorgung vom
  2. Juni 2025 11.07.2025 Eingangsformel 11.07.2025 § 1 - Geltungsbereich 11.07.2025 § 2 - Abweichende Regelungen 11.07.2025 § 3 - Inkrafttreten 11.07.2025 Aufgrund des § 44 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) vom
  3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juni 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die nach dem Landeskrankenhausgesetz vom

  1. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), geförderten Krankenhäuser. Nicht förderfähig sind die von § 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400), erfassten Einrichtungen.

§ 1§ 2 Abweichende Regelungen

(1)Von den Regelungen oder den standardisierten Vorgaben des fachlichen Prüfungsverfahrens der Einzelförderung kann durch die Heranziehung veränderter oder pauschaler Kostenkennwerte oder ergänzender Qualitätsanforderungen abgewichen werden, wenn das neu zu erprobende Modell den Grundsätzen der Nachhaltigkeit entspricht sowie der
  1. Ermöglichung sektorenverbindender oder anderer innovativer und bedarfsgerechter Versorgungsformen,
  2. Ermöglichung zukunftsfähiger wirtschaftlicher und medizinischer Konzepte,
  3. Ermöglichung eines optimierten Personaleinsatzes,
  4. Ermöglichung nachhaltigen Bauens sowie eines nachhaltigen Umbaus im Bestand,
  5. Ermöglichung der Gefahrenvorsorge für potentielle Extremwetterlagen, insbesondere Hitze, Hochwasser, Starkregen oder andere klimatisch bedingte Belastungen,
  6. Ermöglichung energetischer Optimierungen und der Nutzung zukunftsfähiger Energieträger,
  7. Krisenvorsorge,
  8. Entwicklung, Erforschung oder Umsetzung evidenzbasierter baulich-technischer Lösungen oder
  9. Ermöglichung einer bürokratieärmeren Prozessgestaltung dient. Die Höhe der Investitionsmittel für eine Einzelmaßnahme berechnet sich auf der Grundlage der vom bisher geübten fachlichen Prüfungsverfahren abweichenden Regelungen gemäß Absatz 1 Satz
  10. Nachhaltigkeit im Sinne von Satz 1 umfasst insbesondere die Schaffung einer baulichen Infrastruktur, die eine schnelle Anpassung an neue Konzepte der Gesundheitsversorgung und dadurch eine dauerhafte Nutzung der geschaffenen Infrastruktur ermöglicht.
(2)Zu erprobende neue Modelle sind durch eine wissenschaftliche Evaluation zu begleiten. Die Evaluation ist vom Krankenhausträger zu beauftragen, außer das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beauftragt diese selbst. Der Krankenhausträger hat an der Evaluation im notwendigen Umfang mitzuwirken und die erlangten Erkenntnisse dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium und den anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern über das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium vollumfänglich zur Verfügung zu stellen. Näheres wird durch Bescheid geregelt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wissenschaftliche Evaluation vom für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium beauftragt wird.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.