Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe Vom 12. Juni 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom
- Juni 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom
- Juni 2004 01.08.2003 Eingangsformel 01.08.2003 § 1 - Zuständigkeit 01.07.2025 § 2 - Rahmenlehrplan 25.06.2004 § 3 - Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes 01.10.2010 § 4 - Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe 17.11.2023 § 5 - Zuschüsse an die Altenpflegeschulen 01.07.2025 § 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung 01.08.2003 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel § 1 Zuständigkeit Zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes vom
- November 2000 (BGBI. I S. 1513), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Juli 2003 (BGBI. I S. 1442), ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.
§ 1
§ 2 Rahmenlehrplan Die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz richtet sich nach einem Rahmenlehrplan des Landes. Dieser ist für die Altenpflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Altenpflegegesetzes verbindlich.
§ 2
§ 3 Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes [Änderungsanweisungen]
§ 3§ 4 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe
(1)Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegehelferin" und „Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
(2)Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine lebensweltorientierte, individuelle Betreuung und Pflege alter Menschen erforderlich sind. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, den Pflegeprozess nach den gesetzlichen Qualitätsanforderungen unter Leitung einer Pflegefachkraft durchzuführen.
(3)Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Sie besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden sowie der praktischen Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von drei Jahren durchgeführt werden. Hierbei gelten der gleiche Stoffplan und die gleiche Stundenzahl wie in der Vollzeitausbildung.
(4)Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Zugangsvoraussetzungen und Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das Ministerium für Justiz und Gesundheit zuständig ist.
(5)Im Übrigen sind die Bestimmungen des Altenpflegegesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 4
§ 5 Zuschüsse an die Altenpflegeschulen Die Altenpflegeschulen erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten aus Landesmitteln nach Maßgabe des Haushalts auf der Grundlage eines vom Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit festgelegten Angebots an Ausbildungsplätzen.
§ 5§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
- August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Altenpflegeausbildungsgesetz vom
- März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62) 2) , Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom
- September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten §§ 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Altenpflegeausbildungsgesetz für die bis zum 31. Juli 2003 begonnenen Ausbildungen weiter anzuwenden. Fußnoten 2) GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 2124-4
§ 6