Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes die Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zu regeln; das Ministerium kann Näheres über die Art der Einrichtungen, Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung, berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen, 3.
Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zu errichten; das für Gesundheit zuständige Ministerium kann Näheres über die Führung der Geschäfte der Ombudsstelle, das Verfahren und die Verfahrensgebühren, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle sowie die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand bestimmen, 4.
Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes zu bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festzulegen, ferner für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes befristet bis zum 31. Dezember 2029 zu regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss, 5.
Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zur zeitlichen Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 des Pflegeberufegesetzes und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, die sich nicht auf die Inhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG 1 gewährleistet ist, dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes als Fernunterricht erteilt werden, 6.
Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ergänzende Regelungen zu dem in einer Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes geregelten Verfahren zu erlassen, 7.
Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zum Prüfverfahren zu bestimmen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen, 8.
Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes zu regeln, 9.
Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach den §§ 5 bis 36 des Pflegeberufegesetzes zu regeln, 10.
Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung das Nähere zum Verfahren der Aufteilung des Finanzierungsbedarfs unter den Pflegeeinrichtungen zu erlassen,
Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu der Bildung der Noten zu erlassen, 14.
Satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu der Zwischenprüfung zu erlassen, 15.
Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu den Kooperationsverträgen zu erlassen. 16.
Absatz 1a Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und – Prüfungsverordnung das Nähere zu Lehrformaten und dem Nachweis an deren Teilnahme für die Berufe der Krankenpflege nach Krankenpflegegesetz vom
Absatz 2a Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu Lehrformaten und dem Nachweis an deren Teilnahme in den Berufen der Altenpflege zu erlassen. Fußnoten 1) Richtlinie Nummer 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.