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LVwG Landesnorm Schleswig-Holstein Abschnitt I - Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Hols

Obsah (78)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 25a§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 33a§ 34§ 35§ 36§ 36a§ 36b§ 36c§ 36d§ 36e§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 52a§ 52b§ 52c§ 52d§ 52e§ 52f§ 52g§ 52h§ 52i§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 59§ 60§ 61§ 62

gesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juni 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juni 1992 01.01.2003 Inhaltsverzeichnis 15.04.2025 Einleitende Vorschrift 01.01.2003 § 1 - Geltungsbereich des Gesetzes 01.01.2003 Erster Teil - Verwaltungsorganisation 01.01.2003 Abschnitt I - Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden 01.01.2003 Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 01.01.2003 § 2 - Träger der öffentlichen Verwaltung 01.01.2003 § 3 - Behörden 01.01.2003 Unterabschnitt 2 - Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter 01.01.2003 § 4 - Landesbehörden 01.01.2003 § 5 - Oberste Landesbehörden 25.09.2009 § 6 - Landesoberbehörden 01.01.2003 § 7 - Untere Landesbehörden 01.01.2003 § 8 - Errichtung und Auflösung von Landesbehörden 01.01.2003 § 9 - Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund 01.01.2003 § 10 - Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden 01.01.2025 § 11 - Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter 01.01.2003 Unterabschnitt 3 - Sonstige Behörden 01.01.2003 § 12 - Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 01.01.2003 § 13 - Natürliche und juristische Personen des Privatrechts 01.01.2003 Abschnitt II - Aufsicht 01.01.2003 Unterabschnitt 1 - Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes 01.01.2003 § 14 - Dienstaufsicht und Fachaufsicht 01.01.2003 § 15 - Umfang der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht 01.01.2003 § 16 - Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht 01.01.2003 Unterabschnitt 2 - Fachaufsicht über sonstige Behörden 01.01.2003 § 17 - Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter 01.01.2003 § 18 - Umfang und Mittel der Fachaufsicht 17.11.2023 § 19 - Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen 01.01.2003 § 20 - Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts 01.01.2003 § 21 - Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht 01.01.2003 Abschnitt III - Aufgabenübertragung und Zuständigkeit 01.01.2003 Unterabschnitt 1 - Aufgabenübertragung 01.01.2003 § 22 - Bestimmung des Verwaltungsträgers 01.01.2003 § 23 - Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 01.01.2003 § 24 - Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts 01.01.2003 Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit 01.01.2003 § 25 - Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit 01.01.2003 § 25a - Experimentierklausel 17.11.2023 § 26 - Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden 01.01.2003 § 27 - Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden 17.11.2023 Unterabschnitt 3 - Sachliche Zuständigkeit nach Bundesrecht 01.01.2003 § 28 - Bestimmung der Zuständigkeit 01.01.2003 Unterabschnitt 4 - Örtliche Zuständigkeit 01.01.2003 § 29 - Grundsatz 01.01.2003 § 30 - Bestimmung der Bezirke, Feste Fehmarnbeltquerung 01.03.2019 § 31 - Örtliche Zuständigkeit 01.01.2003 Abschnitt IV - Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit 26.03.2010 Unterabschnitt 1 - Amtshilfe 01.01.2003 § 32 - Amtshilfepflicht 01.01.2003 § 33 - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe 01.01.2003 § 33a - Auswahl der Behörde 01.01.2003 § 34 - Durchführung der Amtshilfe 01.01.2003 § 35 - Kosten der Amtshilfe 25.06.2004 § 36 - Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder 25.06.2004 Unterabschnitt 2 - Europäische Verwaltungszusammenarbeit 26.03.2010 § 36a - Grundsätze der Hilfeleistung 26.03.2010 § 36b - Form und Behandlung der Ersuchen 26.03.2010 § 36c - Kosten der Hilfeleistung 26.03.2010 § 36d - Mitteilungen von Amts wegen 26.03.2010 § 36e - Anwendbarkeit 26.03.2010 Abschnitt V - Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 01.01.2003 Unterabschnitt 1 - Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit 01.01.2003 § 37 - Begriff 01.01.2003 § 38 - Errichtung 01.01.2003 § 39 - Aufhebung 01.01.2003 § 40 - Satzung 01.01.2003 Unterabschnitt 2 - Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts 01.01.2003 § 41 - Begriff 01.01.2003 § 42 - Errichtung 01.01.2003 § 43 - Aufhebung 01.01.2003 § 44 - Satzungen 01.01.2003 § 45 - Benutzungsordnungen für nichtrechtsfähige Anstalten 01.01.2003 Unterabschnitt 3 - Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts 01.01.2003 § 46 - Begriff 01.01.2003 § 47 - Errichtung 01.01.2003 § 48 - Aufhebung 01.01.2003 § 49 - Satzungen 01.01.2003 Unterabschnitt 4 - Aufsicht über Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und über rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 01.01.2003 § 50 - Aufsicht 01.01.2003 § 51 - Zuständigkeit 01.01.2003 § 52 - Umfang der Aufsicht 20.05.2022 Zweiter Teil - Verwaltungshandeln 01.01.2003 Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften 01.01.2003 Unterabschnitt 1 - Elektronische Kommunikation 25.06.2004 § 52a - Elektronische Kommunikation 11.10.2024 § 52b - Elektronischer Zugang zur Verwaltung 15.04.2022 § 52c - Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen 15.04.2022 § 52d - Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung 15.04.2022 § 52e - Ersetzendes Scannen 15.04.2022 § 52f - Akteneinsicht in elektronische Akten 28.04.2017 § 52g - Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen 13.06.2025 § 52h - Barrierefreiheit 28.04.2017 § 52i - Zentrale E-Governmentstelle 28.04.2017 Unterabschnitt 1a - Verwaltungshandeln durch Verordnung 25.06.2004 § 53 - Begriff der Verordnung 01.01.2003 § 54 - Landesverordnungen 17.11.2023 § 55 - Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen 25.06.2004 § 56 - Form der Verordnungen 01.01.2003 § 57 - Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften 01.01.2003 § 58 - Inhalt der Verordnungen 01.01.2003 § 59 - (gestrichen) 01.01.2003 § 60 - Amtliche Bekanntmachung 15.04.2022 § 61 - Inkrafttreten 01.01.2003 § 62 - Geltungsdauer, Aufhebung 25.09.2020 § 63 - Wirkung bei Gebietsänderungen 01.01.2003 § 64 - Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen 01.01.2003 Unterabschnitt 2 - Verwaltungshandeln durch Satzung 01.01.2003 § 65 - Begriff der Satzung 01.01.2003 § 66 - Form der Satzungen 01.01.2003 § 67 - Inhalt der Satzungen 01.01.2003 § 68 - Amtliche Bekanntmachung 01.01.2025 § 69 - Inkrafttreten 01.01.2003 § 70 - Wirkung bei Gebietsänderungen 01.01.2003 Unterabschnitt 3 - Bewilligungsrichtlinien 01.01.2003 § 71 - Bewilligungsrichtlinien 01.01.2003 Unterabschnitt 4 - Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag 01.01.2003 I. Allgemeine Grundsätze 01.01.2003 § 72 - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit 01.01.2003 § 73 - Ermessen 01.01.2003 II. Das Verwaltungsverfahren 01.01.2003
  3. Verfahrensgrundsätze 01.01.2003 § 74 - Begriff des Verwaltungsverfahrens 01.01.2003 § 75 - Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens 01.01.2003 § 76 - Beteiligungsfähigkeit 01.01.2003 § 77 - Handlungsfähigkeit 01.01.2023 § 78 - Beteiligte 01.01.2003 § 79 - Bevollmächtigte und Beistände 25.09.2009 § 79a - Bestellung von Empfangsbevollmächtigten 01.01.2025 § 80 - Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern von Amts wegen 01.09.2009 § 80a - Vertreterinnen oder Vertreter bei gleichförmigen Eingaben 01.01.2003 § 80b - Vertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse 01.01.2003 § 80c - Gemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse 01.01.2003 § 81 - Ausgeschlossene Personen 25.09.2020 § 81a - Besorgnis der Befangenheit 01.01.2003 § 82 - Beginn des Verfahrens 01.01.2003 § 82a - Amtssprache 01.01.2023 § 82b - Regional- und Minderheitensprachen vor Behörden 26.10.2018 § 83 - Untersuchungsgrundsatz 25.09.2020 § 83a - Beratung und Auskunft 31.12.2024 § 83b - Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 31.12.2024 § 84 - Beweismittel 28.04.2006 § 85 - (gestrichen) 01.01.2003 § 86 - Versicherung an Eides Statt 13.06.2025 § 86a - Bekanntmachung im Internet 01.01.2024 § 86b - Zugänglichmachung auszulegender Dokumente 01.01.2024 § 86c - Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit 01.01.2024 § 87 - Anhörung Beteiligter 01.01.2003 § 88 - Akteneinsicht durch Beteiligte 01.01.2003 § 88a - Geheimhaltung 01.01.2003
  4. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung 01.01.2003 § 89 - Fristen, Termine 27.04.2007 § 90 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 01.01.2003
  5. Amtliche Beglaubigung 01.01.2003 § 91 - Beglaubigung von Dokumenten 01.01.2024 § 92 - Beglaubigung von Unterschriften 01.01.2003
  6. Ehrenamtliche Tätigkeit 01.01.2003 § 93 - Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit 01.01.2003 § 94 - Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit 01.01.2003 § 95 - Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit 01.01.2003 § 96 - Verschwiegenheitspflicht 01.01.2003 § 97 - Entschädigung 01.01.2003 § 98 - Abberufung 01.01.2003 § 99 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2003
  7. Ausschüsse 01.01.2003 § 100 - Anwendbarkeit der Vorschriften über Ausschüsse 01.01.2003 § 101 - Ordnung in den Sitzungen 01.01.2003 § 102 - Beschlußfähigkeit 01.01.2003 § 103 - Beschlußfassung 01.01.2003 § 104 - Wahlen durch Ausschüsse 01.01.2003 § 105 - Niederschrift 01.01.2003 III. Der Verwaltungsakt 01.01.2003
  8. Zustandekommen des Verwaltungsaktes 01.01.2003 § 106 - Begriff des Verwaltungsaktes 01.01.2003 § 106a - Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes 25.09.2020 § 107 - Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 01.01.2003 § 108 - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes 01.01.2024 § 108a - Zusicherung 01.01.2003 § 109 - Begründung des Verwaltungsaktes 25.06.2004 § 110 - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes 01.01.2025 § 111 - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt 25.06.2004 § 111a - Genehmigungsfiktion 25.09.2009
  9. Bestandskraft des Verwaltungsaktes 01.01.2003 § 112 - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 01.01.2003 § 113 - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 25.06.2004 § 114 - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 25.06.2004 § 115 - Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 01.01.2003 § 115a - Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes 01.01.2003 § 116 - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 01.01.2003 § 117 - Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 01.01.2003 § 117a - Erstattung, Verzinsung 25.06.2004 § 118 - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren 01.01.2003 § 118a - Wiederaufgreifen des Verfahrens 13.06.2025 § 118b - Rückgabe von Urkunden und Sachen 01.01.2003
  10. Rechtsbehelfsverfahren 01.01.2003 § 119 - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte 25.06.2004 § 120 - Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren 01.01.2003
  11. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes 01.01.2003 § 120a - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt 01.04.2005 IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag 01.01.2003 § 121 - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages 01.01.2003 § 122 - Vergleichsvertrag 01.01.2003 § 123 - Austauschvertrag 01.01.2003 § 124 - Schriftform 01.01.2003 § 125 - Zustimmung von Dritten und Behörden 01.01.2003 § 126 - Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages 01.01.2003 § 127 - Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen 01.01.2003 § 128 - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 13.06.2025 § 129 - Ergänzende Anwendung von Vorschriften 01.01.2003 Abschnitt II - Besondere Verfahrensarten 01.01.2003 Unterabschnitt 1 - Förmliches Verwaltungsverfahren 01.01.2003 § 130 - Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren 01.01.2003 § 131 - Form des Antrags 01.01.2003 § 132 - Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen 13.06.2025 § 133 - Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten 25.06.2004 § 134 - Erfordernis der mündlichen Verhandlung 01.01.2003 § 135 - Verlauf der mündlichen Verhandlung 01.01.2003 § 136 - Entscheidung 25.09.2009 § 137 - Anfechtung der Entscheidung 01.01.2003 § 138 - Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen 01.01.2003 Unterabschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle 25.09.2009 § 138a - Anwendbarkeit 25.09.2009 § 138b - Verfahren 25.09.2009 § 138c - Informationspflichten 25.09.2009 § 138d - Gegenseitige Unterstützung 25.09.2009 § 138e - Elektronisches Verfahren 31.12.2024 Unterabschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren 01.01.2003 § 139 - Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren 01.01.2003 § 140 - Anhörungsverfahren 01.01.2024 § 141 - Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung 11.10.2024 § 142 - Rechtswirkungen der Planfeststellung 15.04.2022 § 143 - Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens 01.01.2003 § 144 - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 01.01.2003 § 145 - Zusammentreffen mehrerer Vorhaben 01.01.2003 Unterabschnitt 3 - Zustellungsverfahren 01.01.2003 § 146 - Ausdrückliche Anordnung der Zustellung 01.02.2006 § 147 - Allgemeines 28.04.2017 § 148 - Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde 01.02.2006 § 149 - Zustellung durch die Post mittels Einschreiben 01.01.2025 § 150 - Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis 01.01.2025 § 150a - Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste 01.01.2025 § 151 - Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter 01.01.2023 § 152 - Zustellung an Bevollmächtigte 01.02.2006 § 153 - Heilung von Zustellungsmängeln 01.02.2006 § 154 - Zustellung im Ausland 28.04.2017 § 155 - Öffentliche Zustellung 19.12.2008 §§ 156 bis 161 - (gestrichen) 01.02.2006 Abschnitt III - Öffentliche Sicherheit 01.01.2003 Unterabschnitt 1 - Aufgaben und Zuständigkeit 01.01.2003 § 162 - Aufgaben 19.03.2021 § 163 - Ordnungsbehörden und Polizei 19.03.2021 § 164 - Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei 28.01.2005 § 165 - Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden 17.11.2023 § 166 - Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden 17.11.2023 § 167 - Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden 01.01.2003 § 168 - Sachliche Zuständigkeit der Polizei 01.01.2003 § 169 - Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 01.01.2003 § 170 - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen 19.03.2021 § 171 - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins 19.03.2021 § 172 - Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei 17.11.2023 Unterabschnitt 2 - Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit 01.01.2003 I. Allgemeine Vorschriften 01.01.2003 § 173 - Rechtsgrundlage 01.01.2003 § 174 - Allgemeiner Grundsatz 01.01.2003 § 175 - Verordnungen über die öffentliche Sicherheit 01.01.2003 § 176 - Verwaltungsakte (Verfügungen) 01.01.2003 II. Personenbezogene Daten 01.01.2003
  12. Allgemeiner Grundsatz 01.01.2003 § 177 - Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten 19.03.2021
  13. Datenerhebung 01.01.2003 § 178 - Grundsätze der Datenerhebung 19.03.2021 § 179 - Voraussetzungen der Datenerhebung 19.03.2021 § 180 - Befragung und Auskunftspflicht, polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen 27.01.2017 § 180a - Bestandsdatenauskunft 15.04.2022 § 180b - Verfahren zur Bestandsdatenauskunft 19.03.2021 § 181 - Identitätsfeststellung 15.04.2022 § 181a - Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen und staatlichen Einrichtungen 19.03.2021 § 182 - Prüfung von Berechtigungsscheinen 01.01.2003 § 183 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen 19.03.2021 § 183a - Identitätsfeststellung mit medizinischen und molekulargenetischen Mitteln 19.03.2021 § 183b - Untersuchung von Personen 19.03.2021 § 184 - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen 19.03.2021 § 184a - Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte 07.06.2024 § 185 - Besondere Mittel der Datenerhebung 19.03.2021 § 185a - Überwachung der Telekommunikation 15.04.2022 § 185b - Unterbrechung der Telekommunikation 19.03.2021 § 185c - Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen 19.03.2021 § 186 - Anordnung und Benachrichtigung bei Maßnahmen nach §§ 185 bis 185c 19.03.2021 § 186a - Grundsätze der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach §§ 185, 185a und 185c 19.03.2021 § 186b - Aufsichtliche Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und den Landtag 19.03.2021 § 186c - Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen 19.03.2021 § 187 - Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen) 19.03.2021
  14. Speicherung, Veränderung und Nutzung 01.01.2003 § 188 - Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige Verarbeitungszwecke 19.03.2021 § 188a - Datenweiterverarbeitung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung 19.03.2021 § 188b - Kennzeichnung 19.03.2021 § 189 - Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten 19.03.2021 § 190 - Vorgangsverwaltung und Dokumentation 19.03.2021
  15. Datenübermittlung und Datenabgleich 01.01.2003 § 191 - Grundsätze der Datenübermittlung 13.06.2025 § 192 - Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union und in Staaten des Schengen-Verbundes 19.03.2021 § 193 - Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen 19.03.2021 § 194 - Automatisiertes Abrufverfahren 19.03.2021 § 195 - Datenabgleich 01.01.2003 § 195a - Datenabgleich mit anderen Dateien 19.03.2021
  16. Weitere Verfahrensvorschriften 01.01.2003 § 196 - Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten 19.03.2021 § 197 - (aufgehoben) 19.03.2021 § 198 - (aufgehoben) 19.03.2021 III. Besondere Maßnahmen 01.01.2003 § 199 - Vorladung 28.04.2006 § 200 - Verfahren bei der Vorführung 15.04.2022 § 201 - Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot und Meldeauflage 19.03.2021 § 201a - Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellung; Regelungen zur situationsbezogenen Datenübermittlung 15.04.2025 § 201b - Elektronische Aufenthaltsüberwachung 19.03.2021 § 201c - Elektronische Aufenthaltsüberwachung bei Gefahren für wichtige Rechtsgüter 15.04.2025 § 202 - Durchsuchung von Personen 19.03.2021 § 203 - Verfahren bei der Durchsuchung von Personen 19.03.2021 § 204 - Gewahrsam von Personen 15.04.2025 § 205 - Verfahren bei amtlichem Gewahrsam 01.01.2003 § 206 - Durchsuchung von Sachen 15.04.2022 § 206a - Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen 27.04.2007 § 207 - Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen 01.01.2003 § 208 - Betreten und Durchsuchung von Räumen 19.03.2021 § 209 - Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen 01.01.2003 § 210 - Sicherstellung von Sachen 19.03.2021 § 211 - Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen 01.01.2013 § 212 - Amtliche Verwahrung 01.01.2003 § 213 - Verwertung, Vernichtung 25.06.2004 § 214 - Verfahren bei der Wegnahme einer Person 01.01.2003 § 215 - Verfahren bei der Zwangsräumung 01.01.2003 § 216 - Übertragung des Eigentums 01.01.2003 Unterabschnitt 3 - In Anspruch zu nehmende Personen 01.01.2003 § 217 - Grundsatz 01.01.2003 § 218 - Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen 01.01.2003 § 219 - Verantwortlichkeit für Sachen 01.01.2003 § 220 - Inanspruchnahme anderer Personen 01.01.2003 Unterabschnitt 4 - Entschädigungsansprüche 01.01.2003 § 221 - Entschädigungsanspruch der Nichtstörerin oder des Nichtstörers 01.01.2003 § 222 - Entschädigungsanspruch unbeteiligter Dritter 01.01.2003 § 223 - Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung 01.01.2003 § 224 - Entschädigungspflichtiger, Rückgriff 01.01.2003 § 225 - Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten 19.03.2021 § 226 - Rechtsweg 01.01.2003 Unterabschnitt 5 - Einschränkung von Grundrechten, Kosten 01.01.2003 § 227 - Einschränkung von Grundrechten 27.04.2007 § 227a - Kosten 01.01.2003 Abschnitt IV - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen 01.01.2003 Unterabschnitt 1 - Allgemeines Vollzugsverfahren 01.01.2003 § 228 - Grundsatz 01.01.2003 § 229 - Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten 01.01.2003 § 230 - Sofortiger Vollzug 01.01.2003 § 231 - Vollzugsbehörden 01.01.2003 § 232 - Pflichtige Personen 01.01.2003 § 233 - Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger 01.01.2003 § 234 - Vollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung 01.01.2003 § 235 - Zwangsmittel 01.01.2003 § 236 - Androhung von Zwangsmitteln 01.01.2003 § 237 - Zwangsgeld 25.06.2004 § 238 - Ersatzvornahme 13.06.2025 § 239 - Unmittelbarer Zwang 01.01.2003 § 240 - Ersatzzwangshaft 13.06.2025 § 241 - Einstellung des Vollzugs 01.01.2003 Unterabschnitt 2 - Vollzug von Verwaltungsakten mit besonderem Inhalt 01.01.2003 § 242 - Abgabe einer Erklärung 01.01.2003 Unterabschnitt 3 - Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften 01.01.2003 § 243 - Anwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen 01.01.2003 § 244 - Entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge 01.01.2003 § 245 - Sonstige entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften 01.01.2003 § 246 - Maßnahmen gegen Tiere 01.01.2003 Unterabschnitt 4 - Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten 01.01.2003 § 247 - Einschränkung von Grundrechten 01.01.2003 § 248 - Rechtsbehelfe 01.01.2003 § 249 - Kosten 17.11.2023 Unterabschnitt 5 - Ausübung unmittelbaren Zwangs 01.01.2003 I. Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang 01.01.2003 § 250 - Rechtliche Grundlagen 01.01.2003 § 251 - Begriffsbestimmung 19.03.2021 § 252 - Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte 19.03.2021 § 253 - Handeln auf Anordnung 01.04.2009 § 254 - Hilfeleistung für Verletzte 01.01.2003 II. Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang 19.03.2021 § 255 - Fesselung von Personen 19.03.2021 § 256 - Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte 19.03.2021 § 256a - Vorschriften für den Sprengmittelgebrauch 19.03.2021 § 257 - Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch 19.03.2021 § 258 - Schußwaffengebrauch gegen Personen 19.03.2021 § 258a - Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten 19.03.2021 § 259 - Warnung 19.03.2021 § 260 - Verwaltungsvorschriften 17.11.2023 III. Einschränkung von Grundrechten 01.01.2003 § 261 - Einschränkung von Grundrechten 01.01.2003 Abschnitt V - Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen 01.01.2003 Unterabschnitt 1 01.01.2003 I. Allgemeine Vorschriften 01.01.2003 § 262 - Grundsatz 01.01.2003 § 263 - Vollstreckungsbehörden 25.09.2015 § 264 - Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner 13.06.2025 § 265 - (gestrichen) 01.01.2003 § 266 - Vollstreckung gegen Vereinigungen 01.01.2003 § 267 - Vollstreckung gegen Dritte 13.06.2025 § 268 - Fortsetzung der Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners 01.01.2003 § 269 - Beginn der Vollstreckung 13.06.2025 § 270 - Mahnung 01.01.2003 § 271 - Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 01.01.2003 § 272 - Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte 01.01.2003 § 273 - Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten 01.01.2003 § 274 - Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten 01.01.2013 § 275 - Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten 13.06.2025 § 276 - Hinzuziehung von Zeugen 01.01.2003 § 277 - Befugnisse von Hilfspersonen 01.01.2003 § 278 - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen 01.01.2003 § 279 - Niederschrift 01.01.2003 § 280 - Drittwiderspruch 13.06.2025 § 280a - Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 01.01.2013 § 281 - Vermögensermittlung 13.06.2025 § 281a - Vermögensauskunft 15.04.2022 § 282 - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 25.06.2004 § 283 - Erteilung von Urkunden 01.01.2003 § 284 - Verweisungen 13.06.2025 Unterabschnitt 2 - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen 01.01.2003 I. Allgemeine Vorschriften 01.01.2003 § 285 - Pfändung 01.01.2003 § 286 - Pfändungspfandrecht 01.01.2003 § 287 - Vorzugsweise Befriedigung 01.01.2003 § 288 - Ausschluß der Gewährleistung 01.01.2003 § 288a - Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch 01.01.2013 II. Vollstreckung in bewegliche Sachen 01.01.2003 § 289 - Verfahren bei der Pfändung 13.06.2025 § 290 - Pfändung ungetrennter Früchte 01.01.2003 § 291 - Anschlußpfändung 01.01.2003 § 292 - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld 01.01.2003 § 293 - Versteigerungstermin 01.01.2003 § 294 - Versteigerungsverfahren 13.06.2025 § 295 - Wertpapiere 01.01.2003 § 296 - Namenspapiere 25.06.2004 § 297 - Früchte auf dem Halm 01.01.2003 § 298 - Andere Verwertung 25.06.2004 § 299 - Verwertung bei mehrfacher Pfändung 13.06.2025 III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte 01.01.2003 § 300 - Pfändung einer Geldforderung 13.06.2025 § 301 - Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 25.06.2004 § 302 - Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung 01.01.2013 § 303 - Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 01.01.2013 § 304 - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 01.01.2003 § 305 - Pfändung fortlaufender Bezüge 25.09.2009 § 306 - Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden 13.06.2025 § 307 - Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners 13.06.2025 § 308 - Andere Art der Verwertung 25.06.2004 § 309 - Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen 25.06.2004 § 310 - Pfändungsbeschränkungen und -verbote 13.06.2025 § 311 - Mehrfache Pfändung 13.06.2025 § 312 - Vollstreckung in andere Vermögensrechte 13.06.2025 Unterabschnitt 3 - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen 01.01.2003 § 313 - Verfahren 01.01.2013 § 314 - Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger 01.01.2003 Unterabschnitt 4 - Sicherungsverfahren 01.01.2003 § 315 - Arrest 13.06.2025 § 316 - Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten 25.06.2004 Unterabschnitt 5 - Erweiterte Anwendung der Vollstreckungsvorschriften 01.01.2003 § 317 - Anwendung der Vollstreckungsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen 01.01.2003 § 318 - Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge 01.01.2003 § 319 - Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf privatrechtliche Geldforderungen 25.06.2004 § 320 - Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften 01.01.2003 Unterabschnitt 6 - Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten 01.01.2003 § 321 - Einschränkung von Grundrechten 01.01.2003 § 322 - Rechtsbehelfe, Kosten 25.09.2020 Dritter Teil - Schlußvorschriften 01.01.2003 § 323 - Einwohnerzahl 01.01.2003 § 324 - Nachtzeit 01.02.2006 § 325 - Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden 01.01.2003 § 326 - Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung 01.01.2003 § 327 - Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren 01.01.2003 § 328 - Erklärung zu unteren Landesbehörden 01.01.2003 § 329 - Örtliche Bekanntmachung und Verkündung 17.11.2023 § 329a - Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter 01.01.2025 § 330 - Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 01.01.2003 § 331 - Aufhebung von Verwaltungsvorschriften 01.01.2003 § 332 - Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten 01.01.2003 § 333 - Widerspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe 01.01.2003 § 334 - Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit 01.01.2003 § 335 - Verordnungen über die öffentliche Sicherheit aufgrund besonderer Rechtsvorschriften 01.01.2003 § 336 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes 01.06.2018 § 337 - Außerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen 01.01.2003 § 337a - Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren 01.01.2024 § 337b - Experimentierklausel zur Förderung der elektronischen Kommunikation 01.01.2024 Inhaltsübersicht: Einleitende Vorschrift § 1 Geltungsbereich des Gesetzes Erster Teil Verwaltungsorganisation Abschnitt I Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 2 Träger der öffentlichen Verwaltung § 3 Behörden Unterabschnitt 2 Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter § 4 Landesbehörden § 5 Oberste Landesbehörden § 6 Landesoberbehörden § 7 Untere Landesbehörden § 8 Errichtung und Auflösung von Landesbehörden § 9 Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund § 10 Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden § 11 Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter Unterabschnitt 3 Sonstige Behörden § 12 Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 13 Natürliche und juristische Personen des Privatrechts Abschnitt II Aufsicht Unterabschnitt 1 Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes § 14 Dienstaufsicht und Fachaufsicht § 15 Umfang der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht § 16 Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht Unterabschnitt 2 Fachaufsicht über sonstige Behörden § 17 Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter § 18 Umfang und Mittel der Fachaufsicht § 19 Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen § 20 Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts § 21 Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht Abschnitt III Aufgabenübertragung und Zuständigkeit Unterabschnitt 1 Aufgabenübertragung § 22 Bestimmung des Verwaltungsträgers § 23 Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 24 Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit § 25 Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit § 25a Experimentierklausel § 26 Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden § 27 Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden Unterabschnitt 3 Sachliche Zuständigkeit nach Bundesrecht § 28 Bestimmung der Zuständigkeit Unterabschnitt 4 Örtliche Zuständigkeit § 29 Grundsatz § 30 Bestimmung der Bezirke, Feste Fehmarnbeltquerung § 31 Örtliche Zuständigkeit Abschnitt IV Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit Unterabschnitt 1 Amtshilfe § 32 Amtshilfepflicht § 33 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 33a Auswahl der Behörde § 34 Durchführung der Amtshilfe § 35 Kosten der Amtshilfe § 36 Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder Unterabschnitt 2 Europäische Verwaltungszusammenarbeit § 36a Grundsätze der Hilfeleistung § 36b Form und Behandlung der Ersuchen § 36c Kosten der Hilfeleistung § 36d Mitteilungen von Amts wegen § 36e Anwendbarkeit Abschnitt V Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Unterabschnitt 1 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit § 37 Begriff § 38 Errichtung § 39 Aufhebung § 40 Satzung Unterabschnitt 2 Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts § 41 Begriff § 42 Errichtung § 43 Aufhebung § 44 Satzungen § 45 Benutzungsordnungen für nichtrechtsfähige Anstalten Unterabschnitt 3 Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts § 46 Begriff § 47 Errichtung § 48 Aufhebung § 49 Satzungen Unterabschnitt 4 Aufsicht über Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und über rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 50 Aufsicht § 51 Zuständigkeit § 52 Umfang der Aufsicht Zweiter Teil Verwaltungshandeln Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1 Elektronische Kommunikation § 52a Elektronische Kommunikation § 52b Elektronischer Zugang zur Verwaltung § 52c Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen § 52d Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung § 52e Ersetzendes Scannen § 52f Akteneinsicht in elektronische Akten § 52g Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen § 52h Barrierefreiheit § 52i Zentrale E-Governmentstelle Unterabschnitt 1a Verwaltungshandeln durch Verordnung § 53 Begriff der Verordnung § 54 Landesverordnungen § 55 Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen § 56 Form der Verordnungen § 57 Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften § 58 Inhalt der Verordnungen § 59 - gestrichen - § 60 Amtliche Bekanntmachung § 61 Inkrafttreten § 62 Geltungsdauer, Aufhebung § 63 Wirkung bei Gebietsänderungen § 64 Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen Unterabschnitt 2 Verwaltungshandeln durch Satzung § 65 Begriff der Satzung § 66 Form der Satzungen § 67 Inhalt der Satzungen § 68 Amtliche Bekanntmachung § 69 Inkrafttreten § 70 Wirkung bei Gebietsänderungen Unterabschnitt 3 Bewilligungsrichtlinien § 71 Bewilligungsrichtlinien Unterabschnitt 4 Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag I. Allgemeine Grundsätze § 72 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit § 73 Ermessen II. Das Verwaltungsverfahren
  17. Verfahrensgrundsätze § 74 Begriff des Verwaltungsverfahrens § 75 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens § 76 Beteiligungsfähigkeit § 77 Handlungsfähigkeit § 78 Beteiligte § 79 Bevollmächtigte und Beistände § 79a Bestellung von Empfangsbevollmächtigten § 80 Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern von Amts wegen § 80a Vertreterinnen oder Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 80b Vertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 80c Gemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 81 Ausgeschlossene Personen § 81a Besorgnis der Befangenheit § 82 Beginn des Verfahrens § 82a Amtssprache § 82b Regional- oder Minderheitensprachen vor Behörden § 83 Untersuchungsgrundsatz § 83a Beratung und Auskunft § 83b Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung § 84 Beweismittel § 85 - gestrichen - § 86 Versicherung an Eides Statt § 86a Bekanntmachung im Internet § 86b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente § 86c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit § 87 Anhörung Beteiligter § 88 Akteneinsicht durch Beteiligte
  18. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 88a Geheimhaltung § 89 Fristen, Termine § 90 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  19. Amtliche Beglaubigung § 91 Beglaubigung von Schriftstücken und Negativen § 92 Beglaubigung von Unterschriften
  20. Ehrenamtliche Tätigkeit § 93 Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit § 94 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit § 95 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit § 96 Verschwiegenheitspflicht § 97 Entschädigung § 98 Abberufung § 99 Ordnungswidrigkeiten
  21. Ausschüsse § 100 Anwendbarkeit der Vorschriften über Ausschüsse § 101 Ordnung in den Sitzungen § 102 Beschlußfähigkeit § 103 Beschlußfassung § 104 Wahlen durch Ausschüsse § 105 Niederschrift III. Der Verwaltungsakt
  22. Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 106 Begriff des Verwaltungsaktes § 106a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes § 107 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 108 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes § 108a Zusicherung § 109 Begründung des Verwaltungsaktes § 110 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 111 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 111a Genehmigungsfiktion
  23. Bestandskraft des Verwaltungsaktes § 112 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes § 113 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes § 114 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 115 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 115a Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes § 116 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes § 117 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 117a Erstattung, Verzinsung § 118 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 118a Wiederaufgreifen des Verfahrens § 118b Rückgabe von Urkunden und Sachen
  24. Rechtsbehelfsverfahren § 119 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte § 120 Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren
  25. Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes § 120a Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag § 121 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 122 Vergleichsvertrag § 123 Austauschvertrag § 124 Schriftform § 125 Zustimmung von Dritten und Behörden § 126 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 127 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 128 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 129 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Abschnitt II Besondere Verfahrensarten Unterabschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren § 130 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren § 131 Form des Antrags § 132 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen § 133 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten § 134 Erfordernis der mündlichen Verhandlung § 135 Verlauf der mündlichen Verhandlung § 136 Entscheidung § 137 Anfechtung der Entscheidung § 138 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen Unterabschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle § 138a Anwendbarkeit § 138b Verfahren § 138c Informationspflichten § 138d Gegenseitige Unterstützung § 138e Elektronisches Verfahren Unterabschnitt 2 Planfeststellungsverfahren § 139 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren § 140 Anhörungsverfahren § 141 Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung § 142 Rechtswirkungen der Planfeststellung § 143 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 144 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 145 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben Unterabschnitt 3 Zustellungsverfahren § 146 Ausdrückliche Anordnung der Zustellung § 147 Allgemeines § 148 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde § 149 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben § 150 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis § 150a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste § 151 Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter § 152 Zustellung an Bevollmächtigte § 153 Heilung von Zustellungsmängeln § 154 Zustellung im Ausland § 155 Öffentliche Zustellung §§ 156 bis 161 (gestrichen) Abschnitt III Öffentliche Sicherheit Unterabschnitt 1 Aufgaben und Zuständigkeit § 162 Aufgaben § 163 Ordnungsbehörden und Polizei § 164 Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei § 165 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden § 166 Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden § 167 Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden § 168 Sachliche Zuständigkeit der Polizei § 169 Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten § 170 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen § 171 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins § 172 Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei Unterabschnitt 2 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit I. Allgemeine Vorschriften § 173 Rechtsgrundlage § 174 Allgemeiner Grundsatz § 175 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit § 176 Verwaltungsakte (Verfügungen) II. Personenbezogene Daten
  26. Allgemeine Verfahrensvorschrift § 177 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
  27. Datenerhebung § 178 Grundsätze der Datenerhebung § 179 Voraussetzungen der Datenerhebung § 180 Befragung und Auskunftspflicht, Anhalte- und Sichtkontrollen § 180a Bestandsdatenauskunft § 180b Verfahren zur Bestandsdatenauskunft § 181 Identitätsfeststellung § 181a Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen und staatlichen Einrichtungen § 182 Prüfung von Berechtigungsscheinen § 183 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 183a Identitätsfeststellung mit medizinischen und molekulargenetischen Mitteln § 183b Untersuchung von Personen § 184 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen § 184a Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte § 185 Besondere Mittel der Datenerhebung § 185a Überwachung der Telekommunikation § 185b Unterbrechung der Telekommunikation § 185c Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen § 186 Anordnung und Benachrichtigung bei Maßnahmen nach §§ 185 bis 185c § 186a Grundsätze der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach §§ 185, 185a und 185c § 186b Aufsichtliche Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und den Landtag § 186c Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen § 187 Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen)
  28. Speicherung, Veränderung und Nutzung § 188 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige Verarbeitungszwecke § 188a Datenweiterverarbeitung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung § 188b Kennzeichnung § 189 Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten § 190 Vorgangsverwaltung und Dokumentation
  29. Datenübermittlung und Datenabgleich § 191 Grundsätze der Datenübermittlung § 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union und in Staaten des Schengen-Verbundes § 193 Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen § 194 Automatisiertes Abrufverfahren § 195 Datenabgleich § 195a Datenabgleich mit anderen Dateien
  30. Weitere Verfahrensvorschriften § 196 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten § 197 (aufgehoben) § 198 (aufgehoben) III. Besondere Maßnahmen § 199 Vorladung § 200 Verfahren bei der Vorführung § 201 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot und Meldeauflage § 201a Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellung; Regelungen zur situationsbezogenen Datenübermittlung § 201b Elektronische Aufenthaltsüberwachung § 201c Elektronische Aufenthaltsüberwachung bei Gefahren für wichtige Rechtsgüter § 202 Durchsuchung von Personen § 203 Verfahren bei der Durchsuchung von Personen § 204 Gewahrsam von Personen § 205 Verfahren bei amtlichem Gewahrsam § 206 Durchsuchung von Sachen § 206a Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen § 207 Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen § 208 Betreten und Durchsuchung von Räumen § 209 Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen § 210 Sicherstellung von Sachen § 211 Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen § 212 Amtliche Verwahrung § 213 Verwertung, Vernichtung § 214 Verfahren bei der Wegnahme einer Person § 215 Verfahren bei der Zwangsräumung § 216 Übertragung des Eigentums Unterabschnitt 3 In Anspruch zu nehmende Personen § 217 Grundsatz § 218 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 219 Verantwortlichkeit für Sachen § 220 Inanspruchnahme anderer Personen Unterabschnitt 4 Entschädigungsansprüche § 221 Entschädigungsanspruch der Nichtstörerin oder des Nichtstörers § 222 Entschädigungsanspruch unbeteiligter Dritter § 223 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung § 224 Entschädigungspflichtiger, Rückgriff § 225 Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten § 226 Rechtsweg Unterabschnitt 5 Einschränkung von Grundrechten, Kosten § 227 Einschränkung von Grundrechten § 227a Kosten Abschnitt IV Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Unterabschnitt 1 Allgemeines Vollzugsverfahren § 228 Grundsatz § 229 Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten § 230 Sofortiger Vollzug § 231 Vollzugsbehörden § 232 Pflichtige Personen § 233 Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger § 234 Vollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung § 235 Zwangsmittel § 236 Androhung von Zwangsmitteln § 237 Zwangsgeld § 238 Ersatzvornahme § 239 Unmittelbarer Zwang § 240 Ersatzzwangshaft § 241 Einstellung des Vollzugs Unterabschnitt 2 Vollzug von Verwaltungsakten mit besonderem Inhalt § 242 Abgabe einer Erklärung Unterabschnitt 3 Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften § 243 Anwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen § 244 Entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge § 245 Sonstige entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften § 246 Maßnahmen gegen Tiere Unterabschnitt 4 Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten § 247 Einschränkung von Grundrechten § 248 Rechtsbehelfe § 249 Kosten Unterabschnitt 5 Ausübung unmittelbaren Zwangs I. Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang § 250 Rechtliche Grundlagen § 251 Begriffsbestimmung § 252 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte § 253 Handeln auf Anordnung § 254 Hilfeleistung für Verletzte II. Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang § 255 Fesselung von Personen § 256 Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte § 256a Vorschriften für den Sprengmittelgebrauch § 257 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch § 258 Schußwaffengebrauch gegen Personen § 258a Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten § 259 Warnung § 260 Verwaltungsvorschriften III. Einschränkung von Grundrechten § 261 Einschränkung von Grundrechten Abschnitt V Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 262 Grundsatz § 263 Vollstreckungsbehörden § 264 Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner § 265 gestrichen § 266 Vollstreckung gegen Vereinigungen § 267 Vollstreckung gegen Dritte § 268 Fortsetzung der Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners § 269 Beginn der Vollstreckung § 270 Mahnung § 271 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 272 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte § 273 Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten § 274 Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten § 275 Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten § 276 Hinzuziehung von Zeugen § 277 Befugnisse von Hilfspersonen § 278 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen § 279 Niederschrift § 280 Drittwiderspruch § 280a Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung § 281 Vermögensermittlung § 281a Vermögensauskunft § 282 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen § 283 Erteilung von Urkunden § 284 Verweisungen Unterabschnitt 2 Vollstreckung in das bewegliche Vermögen I. Allgemeine Vorschriften § 285 Pfändung § 286 Pfändungspfandrecht § 287 Vorzugsweise Befriedigung § 288 Ausschluß der Gewährleistung § 288a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch II. Vollstreckung in bewegliche Sachen § 289 Verfahren bei der Pfändung § 290 Pfändung ungetrennter Früchte § 291 Anschlußpfändung § 292 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld § 293 Versteigerungstermin § 294 Versteigerungsverfahren § 295 Wertpapiere § 296 Namenspapiere § 297 Früchte auf dem Halm § 298 Andere Verwertung § 299 Verwertung bei mehrfacher Pfändung III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 300 Pfändung einer Geldforderung § 301 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung § 302 Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung § 303 Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung § 304 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren § 305 Pfändung fortlaufender Bezüge § 306 Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden § 307 Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners § 308 Andere Art der Verwertung § 309 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen § 310 Pfändungsbeschränkungen und -verbote § 311 Mehrfache Pfändung § 312 Vollstreckung in andere Vermögensrechte Unterabschnitt 3 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen § 313 Verfahren § 314 Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger Unterabschnitt 4 Sicherungsverfahren § 315 Arrest § 316 Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten Unterabschnitt 5 Erweiterte Anwendung der Vollstreckungsvorschriften § 317 Anwendung der Vollstreckungsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen § 318 Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge § 319 Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf privatrechtliche Geldforderungen § 320 Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften Unterabschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten § 321 Einschränkung von Grundrechten § 322 Rechtsbehelfe, Kosten Dritter Teil Schlußvorschriften § 323 Einwohnerzahl § 324 Nachtzeit § 325 Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden § 326 Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung § 327 Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren § 328 Erklärung zu unteren Landesbehörden § 329 Örtliche Bekanntmachung und Verkündung § 329a Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter § 330 Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 331 Aufhebung von Verwaltungsvorschriften § 332 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten § 333 Widerspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe § 334 Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit § 335 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit aufgrund besonderer Rechtsvorschriften § 336 Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes § 337 Außerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen § 337a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren § 337b Experimentierklausel zur Förderung der elektronischen Kommunikation

Inhaltsverzeichnis Einleitende Vorschrift § 1 Geltungsbereich des Gesetzes

(1)Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein. Das Gesetz gilt auch für die Organisation der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie nicht durch besondere Gesetze geregelt ist.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für die Organisation und die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände und Einrichtungen im Lande Schleswig-Holstein.

§ 1

Erster Teil Verwaltungsorganisation Abschnitt I Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 2 Träger der öffentlichen Verwaltung

(1)Träger der öffentlichen Verwaltung sind das Land, die Gemeinden, die Kreise und die Ämter.
(2)Träger einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind ferner die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3)Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der öffentlichen Verwaltung für die ihnen übertragenen Aufgaben.

§ 2§ 3 Behörden

(1)Die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wird für die Träger der öffentlichen Verwaltung durch Behörden wahrgenommen.
(2)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt.

§ 3

Unterabschnitt 2 Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter § 4 Landesbehörden Landesbehörden sind oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden und untere Landesbehörden.

§ 4§ 5 Oberste Landesbehörden

(1)Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Ministerien sowie der Landesrechnungshof Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden.
(2)Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind, aber Bestandteile der obersten Landesbehörden bleiben. Diese Ämter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste Landesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet sind.

§ 5§ 6 Landesoberbehörden

(1)Landesoberbehörden sind Landesbehörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, soweit sie nicht nach einer Rechtsvorschrift untere Landesbehörden sind.
(2)Landesoberbehörden sollen als Landesamt bezeichnet werden.

§ 6§ 7 Untere Landesbehörden Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die 1.

einer Landesoberbehörde unterstehen,

  1. unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
  2. nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.

§ 7§ 8 Errichtung und Auflösung von Landesbehörden

(1)Die Errichtung von Landesbehörden und die Auflösung nicht durch Gesetz errichteter Landesbehörden regelt die Landesregierung durch Verordnung. Sie kann diese Befugnis hinsichtlich der Errichtung und Auflösung unterer Landesbehörden auf andere oberste Landesbehörden übertragen.
(2)Die Verordnung muß die Art der Behörde (§ 4), ihre Bezeichnung und ihren Bezirk (§ 29) bestimmen; sie soll ferner die sachliche Zuständigkeit regeln.

§ 8

§ 9 Errichtung gemeinsamer Behörden mit anderen Bundesländern oder dem Bund Verträge mit anderen Ländern oder mit dem Bund über die Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch gemeinsame Behörden oder Behörden der anderen Vertragspartner bedürfen der Zustimmung in der Form eines Landesgesetzes.

§ 9§ 10 Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden

(1)Die Landesregierung veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder in anderen elektronischen Medien ein Verzeichnis der Behörden des Landes (Amtliches Verzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Bundesländern oder dem Bund errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden der anderen Vertragspartner, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durchführen (§ 9), aufzunehmen.
(2)Das Verzeichnis enthält Angaben über die Bezeichnung der Behörde, ihren Sitz, ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Bezirk.
(3)Das zuständige Ministerium macht Veränderungen im Verzeichnis in geeigneter Form bekannt.

§ 10

§ 11 Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter sind ihre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gebildeten Organe, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

§ 11

Unterabschnitt 3 Sonstige Behörden § 12 Behörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Organe, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

§ 12

§ 13 Natürliche und juristische Personen des Privatrechts Für die Organe der juristischen Personen des Privatrechts, der nichtrechtsfähigen Vereinigungen sowie die natürlichen Personen gelten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Behörden entsprechend.

§ 13Abschnitt II Aufsicht Unterabschnitt 1 Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes § 14 Dienstaufsicht und Fachaufsicht

(1)Die Landesoberbehörden und die unteren Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
(2)Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3)Übt eine Landesoberbehörde die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht aus, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugleich oberste Aufsichtsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 14§ 15 Umfang der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht

(1)Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2)Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten der Behörde.

§ 15§ 16 Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht

(1)Die Fachaufsichtsbehörde ist berechtigt, von der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde Berichterstattung und Vorlage der Akten zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen.
(2)Die Dienstaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Dienstaufsicht die Befugnisse nach Absatz 1. Maßnahmen gegen einzelne Bedienstete werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(3)Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann bei Gefahr im Verzug die Fachaufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde tätig werden (Selbsteintrittsrecht).
(4)Andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, bleiben unberührt.

§ 16Unterabschnitt 2 Fachaufsicht über sonstige Behörden § 17 Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter

(1)Soweit die Gemeinden, Kreise und Ämter Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht.
(2)Oberste Fachaufsichtsbehörde und Fachaufsichtsbehörde über die Behörden der Kreise und kreisfreien Städte ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3)Untere Fachaufsichtsbehörde über die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und der Ämter ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Landrätin oder der Landrat.

§ 17§ 18 Umfang und Mittel der Fachaufsicht

(1)Für den Umfang und die Mittel der Fachaufsicht nach § 17 Abs. 1 gelten § 15 Abs. 2 und § 16 entsprechend.
(2)Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Grundsätze über die Gliederung der Verwaltung für die Aufgaben aufstellen, die den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind.
(3)Die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden können nicht im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
(4)Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 bis 127 der Gemeindeordnung, den §§ 64 bis 66 der Kreisordnung und § 19 Abs. 3 der Amtsordnung können nur von den Kommunalaufsichtsbehörden getroffen werden. Das Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.

§ 18§ 19 Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen

(1)Soweit die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes.
(2)Fachaufsichtsbehörde ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3)§ 18 gilt entsprechend; dabei tritt an die Stelle der Kommunalaufsichtsbehörde die Behörde, die die Aufsicht nach § 50 ausübt.

§ 19

§ 20 Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist bei der Übertragung eine Aufsicht sicherzustellen. Hierbei sind die Aufsichtsbehörde, der Umfang und die Mittel der Aufsicht festzulegen.

§ 20

§ 21 Aufsicht bei der Ausführung von Bundesrecht Die Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht nach den §§ 17 bis 19 dieses Gesetzes, soweit ihnen die Durchführung von Bundesgesetzen übertragen ist,

  1. die das Land im Auftrage des Bundes ausführt (Artikel 85 des Grundgesetzes),
  2. zu deren Ausführung die Bundesregierung nach Artikel 84 Abs. 5 des Grundgesetzes Einzelweisungen erteilen kann oder
  3. die Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens, der zivilen Verteidigung ( Artikel 87 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und des Staatsschutzes betreffen.

§ 21Abschnitt III Aufgabenübertragung und Zuständigkeit Unterabschnitt 1 Aufgabenübertragung § 22 Bestimmung des Verwaltungsträgers

(1)Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung soll der Träger nach dem Grundsatz einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und ortsnahen Verwaltung bestimmt werden.
(2)Soweit eine Aufgabe auf die Kreise und kreisfreien Städte zu übertragen ist, soll diese Übertragung gleichzeitig auf die Städte mit mehr als 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfolgen, es sei denn, der Grundsatz des Absatzes 1 steht dem entgegen.

§ 22

§ 23 Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Den Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die in den Handlungsformen des privaten Rechts durchgeführt werden.

§ 23§ 24 Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts

(1)Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
(2)Eine Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in Handlungsformen des privaten Rechts ist zulässig, sofern
  1. die Aufgabe von dem übertragenden Träger der öffentlichen Verwaltung auch in den Handlungsformen des privaten Rechts erfüllt werden darf,
  2. die Zuständigkeit einer Behörde nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist und
  3. die Eigenart der Aufgabe oder ein überwiegendes öffentliches Interesse der Übertragung nicht entgegensteht.
(3)Die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben muß sichergestellt sein.

§ 24Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit § 25 Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit

(1)Die sachliche Zuständigkeit der Behörden wird durch die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.
(2)Die Zuständigkeit einer Behörde zur Ausführung von Rechtsvorschriften, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen oder dazu ermächtigen, kann nur durch Rechtsvorschrift bestimmt werden.

§ 25§ 25a Experimentierklausel

(1)Zur Erprobung einer ortsnahen Aufgabenerfüllung können
  1. die Kreise auf die Gemeinden oder Ämter Aufgaben übertragen,
  2. die Landrätinnen oder die Landräte auf die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister oder die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher Zuständigkeiten übertragen, die ihnen durch Rechtsvorschrift des Landes zugewiesen sind. Eine solche Aufgaben- oder Zuständigkeitsübertragung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.
(2)Der öffentlich-rechtliche Vertrag bezeichnet die Aufgabe oder Zuständigkeit, die übertragen wird. Er ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Er soll einen Kostenausgleich regeln. Er ist vom Kreis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
(3)Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung des Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Soweit er Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zum Gegenstand hat, erfolgt die Zustimmung im Einvernehmen mit der obersten Fachaufsichtsbehörde.

§ 25a§ 26 Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden

(1)Die sachlich zuständige Landesbehörde ist nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung zu bestimmen.
(2)Untere Landesbehörden sollen nur für sachlich zuständig erklärt werden, wenn einer Übertragung der Aufgaben auf Gemeinden, Kreise oder Ämter wichtige Gründe entgegenstehen.
(3)Wird eine oberste Landesbehörde ermächtigt, ihre Befugnisse zu übertragen, so soll sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, es sei denn, die Grundsätze des Absatzes 1 stehen dem entgegen.

§ 26§ 27 Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden

(1)Werden Geschäftsbereiche von Ministerien neu abgegrenzt, so gehen die in Rechtsvorschriften einem Ministerium zugewiesenen Zuständigkeiten auf das nach der Abgrenzung zuständige Ministerium über. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident weist hierauf und auf den Zeitpunkt des Überganges im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hin.
(2)Die einem Ministerium in Rechtsvorschriften zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Ressortbezeichnung des Ministeriums nicht berührt.
(3)Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, bei Änderungen der Zuständigkeit oder der Ressortbezeichnung von Ministerien im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Verordnung in Gesetzen und Verordnungen die Ressortbezeichnung des bisher zuständigen Ministeriums durch die Ressortbezeichnung des neu zuständigen Ministeriums oder die bisherige Ressortbezeichnung durch die neue Ressortbezeichnung zu ersetzen.
(4)Wird eine Landesoberbehörde oder eine untere Landesbehörde aufgelöst, so kann die Landesregierung durch Verordnung diejenigen Zuständigkeiten, die der Behörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen waren, auf eine andere Behörde übertragen.

§ 27Unterabschnitt 3 Sachliche Zuständigkeit nach Bundesrecht § 28 Bestimmung der Zuständigkeit

(1)Soweit zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2)Wenn nach Bundesrecht die höhere Verwaltungsbehörde oder die staatliche Mittelbehörde zuständig ist, so wird diese Zuständigkeit von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen, soweit nicht die Landesregierung durch Verordnung eine andere Behörde bestimmt. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(3)Wenn nach Bundesrecht die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(4)Soweit zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 28

Unterabschnitt 4 Örtliche Zuständigkeit § 29 Grundsatz Die Zuständigkeit der Behörden beschränkt sich auf den räumlichen Wirkungsbereich oder auf die ihnen zugewiesenen Teile des räumlichen Wirkungsbereichs ihrer Träger (Bezirk). Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 29§ 30 Bestimmung der Bezirke, Feste Fehmarnbeltquerung

(1)Bei der Errichtung oder Veränderung von Behörden und bei der Errichtung oder Umwandlung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und von rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Bezirke zu bestimmen.
(2)Für die Bestimmung der Bezirke gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.
(3)Die Bezirke sollen mit denen der Gemeinden, Kreise und Ämter abgestimmt werden.
(4)Die Bezirke der Behörden des Landes, des Kreises Ostholstein und der Stadt Fehmarn sowie sonstiger Träger der öffentlichen Verwaltung, deren Bezirke das Gebiet des Landes, des Kreises Ostholstein oder der Stadt Fehmarn umschließen, erstrecken sich auch auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung, soweit er sich im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Satz 1 gilt ab der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses zur Festen Fehmarnbeltquerung. Bereits spezialgesetzlich bestehende Zuständigkeitszuweisungen für den in Satz 1 bezeichneten Bereich bleiben von dieser Regelung unberührt. * Fußnoten *) Bekanntmachung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom
  1. Juni 2021 (GVOBl. S. 852) „Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom
  2. September 2020 – LVerfG 3/19 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 30 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom
  3. Februar 2019 ist mit Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein insoweit unvereinbar, als kein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Kosten des Brandschutzes im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich der Festen Fehmarnbeltquerung geschaffen worden ist. Das Land ist verpflichtet, bis zum
  4. September 2021 auf gesetzlicher Grundlage den Ausgleich zu schaffen. Bis dahin ist die Vorschrift weiter anwendbar. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.”

§ 30§ 31 Örtliche Zuständigkeit

(1)Örtlich zuständig ist 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt, 2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll, 3. in anderen Angelegenheiten, die
  1. a)eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
  2. b)eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte, 4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
(2)Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist, es sei denn, die gemeinsame zuständige Fachaufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die zuständigen Fachaufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist zuständige Fachaufsichtsbehörde die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3)Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4)Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(5)Abweichende Rechtsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit bleiben unberührt, bestehende Verwaltungsvorschriften bleiben in Kraft. Sind danach mehrere Behörden zuständig, so gilt Absatz 2 entsprechend, soweit die in Satz 1 vorbehaltenen Vorschriften nichts anderes bestimmen.

§ 31Abschnitt IV Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit Unterabschnitt 1 Amtshilfe § 32 Amtshilfepflicht

(1)Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2)Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
  1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten oder
  2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

§ 32§ 33 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

(1)Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
  1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
  2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
  3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
  4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden, oder
  5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2)Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
  1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder
  2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen.
(3)Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
  1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
  2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte oder
  3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4)Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5)Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame zuständige Fachaufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Fachaufsichtsbehörde. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist zuständige Fachaufsichtsbehörde nach Satz 2 die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 33

§ 33a Auswahl der Behörde Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

§ 33a§ 34 Durchführung der Amtshilfe

(1)Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2)Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

§ 34§ 35 Kosten der Amtshilfe

(1)Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Trägers der öffentlichen Verwaltung einander Amtshilfe, so werden Auslagen nicht erstattet.
(2)Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einer dritten Person hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

§ 35

§ 36 Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder Amtshilfe ist auch gegenüber den Behörden des Bundes und der anderen Länder zu leisten. Im Falle des § 33 Abs. 5 entscheidet die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Verwaltungsabkommen, nach denen Auslagen nicht oder nur dann zu erstatten sind, wenn sie einen höheren Betrag als 35 Euro übersteigen, bleiben unberührt.

§ 36Unterabschnitt 2 Europäische Verwaltungszusammenarbeit § 36a Grundsätze der Hilfeleistung

(1)Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(2)Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(3)Die §§ 33, 34 und 35 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 36a§ 36b Form und Behandlung der Ersuchen

(1)Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsaktes zu begründen.
(2)Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.
(3)Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsaktes begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.
(4)Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

§ 36b

§ 36c Kosten der Hilfeleistung Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

§ 36c§ 36d Mitteilungen von Amts wegen

(1)Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
(2)Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie die Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.

§ 36d

§ 36e Anwendbarkeit Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.

§ 36e

Abschnitt V Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Unterabschnitt 1 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit § 37 Begriff

(1)Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind rechtsfähige, mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheiten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2)Für die Körperschaft handeln die nach Gesetz oder Satzung dazu berufenen Organe.

§ 37§ 38 Errichtung

(1)Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit können nur errichtet werden
  1. durch Gesetz oder
  2. aufgrund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2)Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.
(3)Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit ist in dem Gesetz, dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
(4)Entsteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen, sofern sich der Bezirk der Körperschaft auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Körperschaft auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.

§ 38§ 39 Aufhebung

(1)Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit kann nur aufgehoben werden
  1. durch Gesetz oder
  2. aufgrund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2)Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 38 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.
(3)Mit der Aufhebung der Körperschaft fällt deren Vermögen, soweit nichts anderes durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung bestimmt ist, an das Land.

§ 39§ 40 Satzung

(1)Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit müssen ihre innere Organisation durch Satzung regeln. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten.
(2)Durch Rechtsvorschrift kann auch die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung ermächtigt werden.

§ 40Unterabschnitt 2 Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts § 41 Begriff

(1)Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind von einem oder mehreren Trägern der öffentlichen Verwaltung errichtete Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2)Für die rechtsfähige Anstalt handeln die nach aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu berufenen Organe.

§ 41§ 42 Errichtung

(1)Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts können nur errichtet werden
  1. durch Gesetz oder
  2. aufgrund eines Gesetzes entweder durch Satzung, Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2)Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.
(3)Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist in dem Gesetz der Satzung, dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
(4)Entsteht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen, sofern sich der Bezirk der Anstalt auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Anstalt auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.

§ 42§ 43 Aufhebung

(1)Eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts kann nur aufgehoben werden
  1. durch Gesetz oder
  2. aufgrund eines Gesetzes entweder durch Satzung, durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2)Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 42 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 42 Abs. 4 entsprechend.
(3)Soweit durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung nichts anderes bestimmt ist, fällt das Vermögen der Anstalt mit deren Aufhebung an den Träger der öffentlichen Verwaltung, der die Anstalt errichtet hat; ist die Anstalt von mehreren Trägern errichtet worden, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die beteiligten Träger.

§ 43§ 44 Satzungen

(1)Die innere Organisation der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts muß durch Satzung geregelt werden. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben und Organe der Anstalt und deren Befugnisse enthalten.
(2)Das Gesetz, das der Errichtung der Anstalt zugrunde liegt, soll bestimmen, wer zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt.
(3)Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht von ihr selbst erlassen worden oder durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4)Die Organe der Anstalt sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, den Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung). Für die Genehmigung der Benutzungsordnung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 44

§ 45 Benutzungsordnungen für nichtrechtsfähige Anstalten Die Träger der öffentlichen Verwaltung, die eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts verwalten, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, Gegenstand und Umfang der von der Anstalt zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Anstalten die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzerinnen und Benutzer gegenüber der Anstalt durch Satzung zu regeln (Benutzungsordnung).

§ 45Unterabschnitt 3 Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts § 46 Begriff

(1)Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind auf einen Stiftungsakt gegründete, aufgrund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen.
(2)Für die rechtsfähige Stiftung handeln die nach Gesetz oder Satzung dazu berufenen Organe.

§ 46§ 47 Errichtung

(1)Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden. Entsteht eine Stiftung nicht durch Gesetz, so ist außer dem Stiftungsakt ein Verwaltungsakt erforderlich, es sei denn, daß die Stiftung unter Mitwirkung der für den Verwaltungsakt zuständigen Behörde errichtet wird.
(2)Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.
(3)Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist in dem Gesetz oder in dem Verwaltungsakt ausdrücklich als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.
(4)Entsteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen, sofern sich der Bezirk der Stiftung auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Stiftung auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.

§ 47§ 48 Aufhebung

(1)Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur aufgehoben werden
  1. durch Gesetz oder
  2. aufgrund eines Gesetzes entweder durch Selbstauflösung oder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit). Die Selbstauflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die für den Verwaltungsakt nach § 47 zuständige Behörde.
(2)Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 47 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 47 Abs. 4.
(3)Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, fällt das Vermögen der Stiftung mit der Aufhebung an das Land.
(4)Für die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, für die Änderung des Stiftungszweckes und für die Zusammenlegung einer Stiftung mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts gilt § 47 entsprechend.

§ 48§ 49 Satzungen

(1)Die innere Organisation der rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts muß durch Satzung geregelt werden. Sie muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Vermögen und Organe der Stiftung und deren Befugnisse enthalten.
(2)Das Gesetz, das der Errichtung der Stiftung zugrunde liegt, soll bestimmen, wer zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt ist. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Aufsichtsbehörde zum Erlaß und zur Änderung der Satzung befugt. Ist die Satzung durch die Stifterin oder den Stifter oder durch Organe der Stiftung erlassen oder geändert worden, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3)Die Organe der Stiftung sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, berechtigt, den Gegenstand und Umfang der von der Stiftung zu erbringenden Leistung sowie bei nutzbaren Stiftungen die Voraussetzungen der Nutzung und die Pflichten und Rechte der Nutzungsberechtigten gegenüber der Stiftung durch Satzung zu regeln (Nutzungsordnung). Für die Genehmigung der Nutzungsordnung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

§ 49

Unterabschnitt 4 Aufsicht über Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und über rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 50 Aufsicht Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Landes nach Maßgabe der §§ 51 und 52.

§ 50§ 51 Zuständigkeit

(1)Die Aufsicht wird durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann durch Verordnung bestimmen, daß Aufgaben der Aufsicht von anderen Landesbehörden oder von einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden.

§ 51

§ 52 Umfang der Aufsicht Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet und die den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 131 der Gemeindeordnung ist auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts nicht anzuwenden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 52Zweiter Teil Verwaltungshandeln Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1 Elektronische Kommunikation § 52a Elektronische Kommunikation

(1)Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2)Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3)Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106), erfolgen; 2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
  1. a)aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
  2. b)aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
  3. c)aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
  4. d)mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436); 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
  5. a)indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
  6. b)durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
(4)Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies der Absenderin oder dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht eine Empfängerin oder ein Empfänger geltend, sie oder er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihr oder ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(5)Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie der oder dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist der oder dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.
(6)Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch eine Übersendung an die Behörde oder von der Behörde über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(7)Soweit der zuständigen Behörde ein Antrag in elektronischer Form übermittelt wurde, kann sie erforderliche Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in Papierform verlangen.
(8)Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines papierbasierten Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhaltes zulässig ist.
(9)Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(10)Die Anforderungen an die Einwilligung nach Absatz 9 richten sich nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 2 .
(11)Die elektronische Kommunikation erfolgt unter Verwendung eines dem Stand der Technik entsprechenden und der Schutzbedürftigkeit der Kommunikation angemessenen Verschlüsselungsverfahrens. Fußnoten 2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72).

§ 52a§ 52b Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1)Jede Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 bis Nummer 5 VwGO übermittelt werden. § 55b Absatz 2 bis 5 VwGO gelten entsprechend.
(2)Zusätzlich eröffnet jede Behörde, die Verwaltungsleistungen auch elektronisch anbietet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente auch über Konten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 11 des E-Government-Gesetzes (EGovG) vom
  1. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom
  3. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 2668), (Servicekonto). Die Behörden sollen zur Kommunikation mit den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens die Servicekonten gemäß Satz 1 nutzen, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat.
(3)Zusätzlich eröffnet jede Behörde den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes, es sei denn die Behörde stellt den Empfang und den Versand von De-Mail-Nachrichten auf andere Weise sicher oder die Behörde hat keinen Zugang zu dem zentral für die öffentlichen Verwaltungen des Landes angebotenen Basisdienst, über den De-Mail-Dienste angeboten werden.
(4)Alle Behörden bieten in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an.

§ 52b§ 52c Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

(1)Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2)Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, zugehörige Normen, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare elektronisch bereitstellen.
(3)Elektronische Formulare sind bis spätestens
  1. Januar 2025 in einem dem Stand der Technik entsprechenden, barrierefreien, maschinenlesbaren und offenem Format bereitzustellen. Für neue Formulare und solche, die wesentlich überarbeitet werden, gilt diese Pflicht ab dem
  2. April 2022.
(4)Jede Behörde hat die gemäß den Absätzen 1 bis 3 bereitgestellten Informationen aktuell zu halten.

§ 52c§ 52d Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung

(1)Akten der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, können ausschließlich elektronisch geführt werden. Die Vorgangsbearbeitung kann ausschließlich elektronisch erfolgen.
(2)Die obersten Landesbehörden führen ihre seit dem
  1. Januar 2020 angelegten Akten elektronisch und bearbeiten ihre Vorgänge elektronisch. Die Landesbehörden im nachgeordneten Bereich führen ihre Akten spätestens ab
  2. Januar 2023 elektronisch und bearbeiten ihre Vorgänge elektronisch. Der Zeitpunkt der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung in Verwaltungssachen bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden richtet sich nach den Verpflichtungen aus den jeweiligen Verfahrensgesetzen. Ausnahmsweise können Teile einer Akte in Papierform geführt werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, eine Umwandlung aktenrelevanter Informationen in eine elektronische Form einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt oder soweit andere zwingende Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand besteht nicht, wenn für die Umwandlung ein zentraler Dienst des Landes (Standard IT-SH) oder ein Basisdienst gemäß § 12 EGovG zur Verfügung steht. Die elektronische Akte enthält in den Fällen gemäß Satz 4 einen Verweis auf die entsprechende Papierakte. Die Pflicht zur elektronischen Aktenführung und Vorgangsbearbeitung gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, sofern sie als allgemeine untere Landesbehörde tätig werden und wichtige Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen. Soweit Schulen als allgemeine untere Landesbehörden gelten, gilt Satz 2 für sie nicht. Im Landesrechnungshof und beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages findet diese Regelung keine Anwendung. Diese Behörden können die Regelungen in ihrem Zuständigkeitsbereich jedoch für anwendbar erklären.
(3)Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die ergänzenden Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.

§ 52d§ 52e Ersetzendes Scannen

(1)Soweit Behörden Akten elektronisch führen, sollen in Papierform eingereichte Unterlagen in elektronische Dokumente übertragen werden und in der elektronischen Akte gespeichert werden. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Zudem soll die Wiederauffindbarkeit durch Verwendung optischer Zeichenerkennung (OCR) erleichtert werden. Ist die Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente mit einem technisch unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann von der Übertragung abgesehen werden.
(2)Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen die in Papierform eingereichten Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

§ 52e

§ 52f Akteneinsicht in elektronische Akten * Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, elektronische Dokumente übermitteln oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten. Fußnoten *) § 52a Abs. 2 Nr. 3 a) und §§ 52b bis 52j treten, soweit auf § 55 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO verwiesen wird, zum 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 52f§ 52g Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen

(1)Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsverfahren ermöglichen, das die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit nachweislich erfüllt.
(2)Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein zuständig ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt. Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. Das Nähere sowie Ausnahmen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung festlegen. Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung zudem eine Verpflichtung der Auftragnehmer zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen einführen.

§ 52g

§ 52h Barrierefreiheit * Die Behörden sollen die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente durch angemessene Vorkehrungen nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung uneingeschränkt und barrierefrei genutzt werden können. Fußnoten *) § 52a Abs. 2 Nr. 3 a) und §§ 52b bis 52j treten, soweit auf § 55 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO verwiesen wird, zum 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 52h

§ 52i Zentrale E-Governmentstelle * Zentrale E-Governmentstelle ist die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde. Die Zentrale E-Governmentstelle wirkt auf eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die elektronische Verwaltung hin. Dabei berücksichtigt sie die Anforderungen des Datenschutzes, insbesondere des Prinzips „Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“. Sie berät Behörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei der Durchführung von elektronischen Verfahren. Fußnoten *) § 52a Abs. 2 Nr. 3 a) und §§ 52b bis 52j treten, soweit auf § 55 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO verwiesen wird, zum 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 52i

Unterabschnitt 1a Verwaltungshandeln durch Verordnung § 53 Begriff der Verordnung Verordnung ist eine Anordnung an eine unbestimmte Anzahl von Personen zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von Landesbehörden oder Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter in den ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten getroffen wird.

§ 53§ 54 Landesverordnungen

(1)Landesbehörden erlassen Verordnungen für das Landesgebiet oder für Teile des Landesgebietes (Landesverordnungen).
(2)Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit erlassen die Landesbehörden im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für die Verordnungen der Bergbehörden.
(3)Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit mit Ausnahme der Verordnungen der Bergbehörden sind auf Verlangen des Landtages aufzuheben.

§ 54§ 55 Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen

(1)Verordnungen der Kreise werden von der Landrätin oder dem Landrat für das Kreisgebiet oder für Teile des Kreisgebietes erlassen (Kreisverordnungen).
(2)Verordnungen der Städte, der übrigen Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder den Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern den Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorstehern für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.
(3)Verordnungen sind in den Kreisen dem Kreistag, in den Ämtern dem Amtsausschuss, in den Städten der Stadtvertretung und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevertretung vorzulegen. § 27 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung, § 22 Abs. 1 Satz 3 der Kreisordnung und § 10 Abs. 1 der Amtsordnung gelten entsprechend. Ist Gefahr im Verzug, so kann von dieser Vorlage abgesehen werden (dringliche Verordnung). Die Vorlage ist jedoch unverzüglich nachzuholen.
(4)Verordnungen über die öffentliche Sicherheit der Kreise und der Städte mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde, die der Ämter und der übrigen amtsfreien Gemeinden der Genehmigung der Landrätin oder des Landrats. Bei dringlichen Verordnungen (Absatz 3 Satz 4) kann die Genehmigung nachträglich eingeholt werden. Wird sie nicht erteilt, so ist die Verordnung aufzuheben.

§ 55§ 56 Form der Verordnungen

(1)Verordnungen müssen
  1. als Landes-, Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung in der Überschrift gekennzeichnet sein,
  2. die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung enthalten,
  3. auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; im Falle des § 55 Abs. 4 Satz 2 ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine dringliche Verordnung handelt,
  4. das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
  5. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
(2)Verordnungen sollen
  1. in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
  2. den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der erlassenden Behörde.

§ 56§ 57 Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften

(1)Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen im Widerspruch stehen. Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Landesverordnungen im Widerspruch stehen. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis zu Kreisverordnungen.
(2)Eine Landesverordnung darf durch Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnungen nur ergänzt werden, soweit die Landesverordnung dies ausdrücklich zuläßt. Dies gilt entsprechend für die Ergänzung einer Kreisverordnung durch Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverordnungen.

§ 57§ 58 Inhalt der Verordnungen

(1)Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(2)Verweisungen auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb von Gesetzen und Verordnungen sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.
(3)Soweit Verordnungen der obersten Landesbehörden oder der Landesoberbehörden bauliche sowie sonstige technische Anlagen oder Geräte betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen hingewiesen werden. Solche Bekanntmachungen werden mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein rechtsverbindlich. Auf die Veröffentlichung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.
(4)Verordnungen über die öffentliche Sicherheit dürfen nicht lediglich zu dem Zweck erlassen werden, den Behörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.

§ 58

§ 59 (gestrichen)

§ 59§ 60 Amtliche Bekanntmachung

(1)Landesverordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu verkünden.
(2)Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen sind örtlich zu verkünden.
(3)Bei Gefahr im Verzug kann die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Ersatzverkündete Landesverordnungen sind in der auf die Ersatzverkündung folgenden Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes bekanntzumachen; ersatzverkündete Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnungen sind in der Weise zügig örtlich bekanntzumachen, in der die jeweilige Verordnung örtlich verkündet worden wäre, wenn keine Gefahr im Verzug vorgelegen hätte. Hierbei sind der Zeitpunkt und die Art der Ersatzverkündung anzugeben.
(4)Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile der Verordnung dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Behörden der Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Ist das Gebiet eines Kreises oder mehrerer Kreise betroffen, genügt die Auslegung bei der Behörde des Kreises oder der Behörden der Kreise. Ist das Gebiet des Landes betroffen, erfolgt die Auslegung bei der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Die Auslegung von Karten, Plänen oder Verzeichnissen als Bestandteile der verkündeten Verordnung kann durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Karten, Pläne oder Verzeichnisse im Internet ersetzt werden. § 86a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 86a Absatz 2 darüber hinaus entsprechend mit der Maßgabe, dass im textlichen Teil der Verordnung die Internetseite anzugeben ist. Besondere Rechtsvorschriften über die Verkündung von Verordnungen bleiben unberührt.

§ 60

§ 61 Inkrafttreten Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist. Verordnungen, in denen eine Verordnung nach § 55 Abs. 4 Satz 3 aufgehoben wird, treten, falls in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Verordnungen, die nach § 60 Abs. 3 verkündet worden sind, treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Ersatzverkündung in Kraft.

§ 61§ 62 Geltungsdauer, Aufhebung

(1)Verordnungen können befristet werden, soweit der Gegenstand der Regelung es zulässt.
(2)Einer Befristung stehen Verordnungen entgegen, die
  1. aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
  2. aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften des Bundes,
  3. zur Bestimmung von Behördenzuständigkeiten oder
  4. zur Errichtung von Behörden erlassen werden.
(3)Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung Verordnungen der Landesregierung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist. Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Verordnungen oberster Landesbehörden sowie nachgeordneter Stellen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuheben.

§ 62§ 63 Wirkung bei Gebietsänderungen

(1)Wird das Gebiet einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes durch Gren

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.